Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Artikel 27 Besondere erworbene Rechte von Fachärzten Artikel 28 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes Artikel 30 Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten Abschnitt 3: Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Artikel 31 Ausbildung von Krankenschwestern und

Krankenpflegern für allgemeine Pflege

Artikel 32 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege Artikel 33 Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege Abschnitt 4: Zahnärzte

Artikel 34 Grundausbildung des Zahnarztes

Artikel 35 Ausbildung zum Fachzahnarzt

Artikel 36 Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes Artikel 37 Erworbene Rechte von Zahnärzten

Abschnitt 5: Tierärzte

Artikel 38 Ausbildung des Tierarztes

Artikel 39 Erworbene Rechte von Tierärzten

Abschnitt 6: Hebammen

Artikel 40 Ausbildung der Hebamme

Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der

Ausbildungsnachweise der Hebamme

Artikel 42 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme Artikel 43 Erworbene Rechte von Hebammen

Abschnitt 7: Apotheker

Artikel 44 Ausbildung des Apothekers

Artikel 45 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers Abschnitt 8: Architekt

Artikel 46 Ausbildung der Architekten

Artikel 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

Artikel 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten Artikel 49 Erworbene Rechte von Architekten

KAPITEL IV: Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten

Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der

Berufsqualifikationen

Artikel 52 Führen der Berufsbezeichnung

TITEL IV: MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

Artikel 53 Sprachkenntnisse

Artikel 54 Führen von akademischen Titeln