Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Artikel 27 Besondere erworbene Rechte von Fachärzten Artikel 28 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes Artikel 30 Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten Abschnitt 3: Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege
Artikel 31 Ausbildung von Krankenschwestern und
Krankenpflegern für allgemeine Pflege
Artikel 32 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege Artikel 33 Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege Abschnitt 4: Zahnärzte
Artikel 34 Grundausbildung des Zahnarztes
Artikel 35 Ausbildung zum Fachzahnarzt
Artikel 36 Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes Artikel 37 Erworbene Rechte von Zahnärzten
Abschnitt 5: Tierärzte
Artikel 38 Ausbildung des Tierarztes
Artikel 39 Erworbene Rechte von Tierärzten
Abschnitt 6: Hebammen
Artikel 40 Ausbildung der Hebamme
Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der
Ausbildungsnachweise der Hebamme
Artikel 42 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme Artikel 43 Erworbene Rechte von Hebammen
Abschnitt 7: Apotheker
Artikel 44 Ausbildung des Apothekers
Artikel 45 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers Abschnitt 8: Architekt
Artikel 46 Ausbildung der Architekten
Artikel 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten
Artikel 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten Artikel 49 Erworbene Rechte von Architekten
KAPITEL IV: Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten
Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der
Berufsqualifikationen
Artikel 52 Führen der Berufsbezeichnung
TITEL IV: MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG
Artikel 53 Sprachkenntnisse
Artikel 54 Führen von akademischen Titeln