Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Ziffer 4 sieht die Nennung eines Koordinators vor, der die einheitliche Anwendung der Richtlinie fordert und Informationen, die für die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG nützlich sind, sammelt, namentlich über die Reglementierung des Zugangs zum Beruf. Zu diesem Thema muss gesagt werden, dass der Koordinator, wie er momentan existiert, nur eine offizielle Rolle für das allgemeine Anerkennungssystem inne hat. Mit der Richtlinie 2005/36/EG wird er Koordinator sämtlicher Anerkennungssysteme.

Artikel 57 sieht die Nennung einer Kontaktstelle vor, wie jene die bereis im BBT existiert. Aufgabe der Kontaktstelle ist, die Migranten an die kompetenten nationalen Behörden zu verweisen, die anderen Staaten über die nationalen Rechtsvorschriften zu informieren und den Bürgern bei der Realisierung der Rechte, die von der Richtlinie 2005/36/EG verliehen werden, zu helfen.

Gemäss Artikel 58 der Richtlinie 2005/36/EG, untersteht die Koordinatorengruppe, die unter dem aktuellen System ein beratendes Komitee ist, gemäss dem Reglementierungsverfahren dem komitologischen System und verfügt über eine Entscheidungsbefugnis, die es heute nicht hat.

Dies hat Folgen für Drittstaaten wie die Schweiz und die EWR-Staaten. Sie werden an der Entscheidungsphase nicht teilnehmen können, werden aber trotz allem eingeladen an den Arbeiten des Komitees teilzunehmen. Diese Beteiligung ist gebieterisch um über die Entwicklung des Systems informiert zu werden.

Diese Staaten werden sich, zum Zeitpunkt der Abstimmung, zurückziehen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Koordinatorengruppe - wie sie bereits heute besteht -, ohne Befugnis, ausser des Informationsaustausches, sowie eine komitologische Gruppe, zu schaffen, wovon die EFTA Mitgliedstaaten ausgeschlossen wären.

Artikel 59 sieht die Konsultation der betroffenen beruflichen Gruppierungen vor.

VIII. Sonstige Bestimmungen (Titel VI)

Artikel 60 sieht einen Bericht über die Anwendung des neuen Anerkennungssystems der Berufsqualifikationen vor. Dieser Bericht muss alle zwei Jahre, mit den üblichen Statistiken, erstellt werden.

Artikel 61 beinhaltet eine Ausnahmebestimmung zugunsten der Mitgliedstaaten, falls sie auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würden.

Artikel 62 hebt die fünfzehn aktuellen Richtlinien auf, die ihre Wirkung auf Ende der Übergangszeit am 20. Oktober 2007 verlieren.

Artikel 63 legt die Übergangsfrist auf zwei Jahre fest. Artikel 64 legt das Inkrafttreten der Richtlinie fest. Artikel 65 bestimmt ihre Adressaten.

IX. Schlussfolgerung

Die Annahme der europäischen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bedeutet einen weiteren Schritt der EG im Bereich des freien Personenverkehrs. Da die Schweiz, die in diesem Bereich bereits existierenden Richtlinien im FZA übernommen hat, muss sie bestimmen, ob sie mitmachen will oder nicht. Im zweiten Fall würde sie das, was man von nun das alte europäische Anerkennungssystem der Diplome nennen muss, beibehalten.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG in der EG werden alle Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften der neuen Reglementierung anpassen. Aus den nationalen Gesetzen der verschiedenen Mitgliedstaaten wird das alte Anerkennungssystem verschwinden. Für die