Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

L 255/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- (3) Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifika-SCHEN UNION — tionen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien

hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen ben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Aus-1, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55, übungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vor-

schreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

auf Vorschlag der Kommission (1),

(4) Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleisnach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- tungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch ausschusses (2),

die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

gen der Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und in Erwägung nachstehender Gründe: des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche

Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (4).

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist

die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-

und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die (5) Da für die zeitweilige und gelegentliche grenzüber-Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäf- schreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits tigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem und für die Niederlassung andererseits jeweils unterauszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erwor- schiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass

ben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrags sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden.

gungsnachweise erlassen werden.

(6) Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von (2) Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und

vom 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleis- Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimtungssektor“ vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, mungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren Gemeinschaft ebenso einfach zu machen wie innerhalb und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

„Neue europäische Arbeitsmärkte — offen und zugäng-

lich für alle“ durch die Kommission hat der Europäische

Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in

Stockholm die Kommission beauftragt, für die Frühjahrs- (7) Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls tagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevor-Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und schriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu flexibleres System der Anerkennung von beruflichen einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleis-Qualifikationen zu unterbreiten. ter führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. (1) ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regel-(2) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 67. mäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 230), Gemeinsamer Standpunkt des behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaa- Rates vom 21. Dezember 2004 (ABl. C 58 E vom 8.3.2005, S. 1) ten erzielt worden sind, überprüft werden. und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005. (4) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.