Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/27: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten
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Kanton JU Keine Bemerkungen.
Kanton LU Obwohl nicht betroffen, Unterstützung. Aufforderung zur restriktiver Handhabung, insbesondere betreffend
Erfordernis der fehlenden angemessenen Rentabilität.
Kanton NE Keine Bemerkungen, da nicht betroffen.
Kanton OW Die Änderung sei im Sinne einer Gleichbehandlung nachvollziehbar - dennoch soll der Bundesrat am Ziel
festhalten, reine Automaten-Casinos zu verhindern.
Kanton SO Verzicht auf Stellungnahme, da nicht betroffen.
Kanton SZ Einverstanden, sinnvoll.
Kanton TG Verzicht auf Stellungnahme, da nicht betroffen.
Kanton TI Die Vorlage sei gut begründet - einverstanden.
Kanton UR Die Änderung widerspreche dem Ziel, keine reinen Automatencasinos zuzulassen. Die Wirtschaftlichkeit sei
Konzessionsvoraussetzung. Das Ziel des Sozialschutzes, welches der Kanton auch mit seiner konsequenten Durchsetzung des Automatenverbotes ausserhalb Casinos mittrage, solle nun nicht durch Automatencasinos zunichte gemacht werden. Die Casinos könnten zudem, wie die Bruttospielertragszuwachse zeigen, bereits mit den heutigen Rahmenbedingungen erfolgreich handeln. B-Casinos hätten schon verschiedene Möglichkeiten zu Steuerreduktionen, es soll nicht zu Lasten der Sozialprävention Strukturerhaltung betrieben werden.
Kanton VD Die Änderung bevorzuge nur die Casinos B, was die Konkurrenzsituation zwischen A- und B-Casinos störe.
Auch gestört werde die Konkurrenz zwischen den B-Casinos, die die Kriterien erfüllen, und denjenigen, die das nicht tun. Zudem seien die Kriterien nicht klar und die Grenzen der Bewilligung nicht genügend beschrieben. Deshalb: Negative Haltung des Kantons.
Kanton VS Einverstanden unter den Bedingungen, dass eine Präzisierung der Voraussetzung „angemessene Rentabi-
lität" stattfindet und die Folgen für Arbeitnehmer bei einer Schliessung und die entsprechenden Auswirkungen auf die öffentliche Hand (Arbeitslosigkeit?) ausgeführt werden.
Kanton ZG Die Änderung sei ein Verstoss gegen die Ziele aus SBG und VSBG, keine reinen Automatencasinos zuzu-
lassen. Der Kanton habe das Automatenverbot aus Gründen des Sozialschutzes konsequent durchgesetzt. Die Bestrebungen würden durch die Änderung zunichte gemacht. Dazu seien die Voraussetzungen ("wirtschaftliche Unternehmensführung") zu ungenau. Art. 13 SBG fordere Überlebensfähigkeit - es werde abgelehnt, die Rahmenbedingungen ein weiteres Mal zu optimieren, nur damit die Wirtschaftlichkeitsberechnung das richtige Resultat liefere. Es bestünden bereits Steuerreduktionsmöglichkeiten - weitere Strukturerhaltungsmassnahmen würden abgelehnt.
Kanton ZH Die Änderung wäre ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzgebung, reine Automatencasinos nicht
zuzulassen. Zudem seien die Kriterien für die Ausnahmen zu ungenau. Die Gewinne aller Casinos steigen und die Casinos B profitieren schon von verbesserten Rahmenbedingungen, weshalb eine weitere Erleichterung nicht gerechtfertigt sei. Die Betriebseinstellung schwacher Casinos müsse hingenommen werden - im Kanton Zürich wären wirtschaftlich starke Unternehmen möglich gewesen (Fehler bei der Konzessionserteilung).
Casino du Jura Unterstützung.
SA
Casino Lugano Nichts einzuwenden.
SA
Casino Davos Die Änderung würde einem Anliegen der Spielbank entsprechen. Wunsch zur Steuerreduktion durch Verlän-AG gerung der Startreduktion (Art. 41 Abs. 4 SBG).
Casino du Lac Keine Feststellungen.
Meyrin SA
Grand Casino Die Änderung führe zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung anderer Casinos (Wettbewerbsverzerrung) und Kursaal Bern stehe nicht im Einklang mit den Rahmenbedingungen bei Konzessionserteilung.
AG
Casino St. Die Änderung bringe der Spielbank keine Entlastung, weil die Hälfte ihrer Spielerträge aus dem Tischspiel Moritz AG stammt. Neutrale Haltung. Wunsch zur Steuerreduktion durch Verlängerung der Startreduktion (Art. 41 Abs.
4 SBG).
Casino de Unterstützung.
Montreux SA
Casino Locarno Keine Bemerkungen.
SA
Grand Casnio Einverstanden.
Luzern AG
Société du Keine Feststellungen.
Casino de
Crans-Montana
SA
Schweizer Kriterien würden nur auf Davos und St. Moritz zutreffen - und gerade für St. Moritz wäre eine Reduktion der Casino Verband Tischöffnungszeiten kontraproduktiv. Die Änderung werde begrüsst, brächte aber keine nennenswerte Ent-
lastung. Deshalb neutrale Haltung des Verbands. Wunsch zur Steuerreduktion durch Verlängerung der
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