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Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 4 Seiten
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Obligationenrecht (Haftung für gefährliche Hunde)
Art. 56f (neu)
6. Behördliches1 Ist die Haftpflicht der Person, die einen Hund hält, nicht durch eine Einschreiten bei
Verletzung der Versicherung gedeckt, so beschlagnahmt die zuständige Behörde den Versicherungs- Hund und lässt ihn an einem geeigneten Ort unterbringen.
pflicht
2 Sie kann vor der Beschlagnahme eine Frist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ansetzen.
3 Sie lässt den beschlagnahmten Hund verkaufen.
4 Die Person, die den Hund bisher gehalten hat, muss die Kosten übernehmen, bis der Hund verkauft ist.
Art. 57 Randtitel
III. Pfändung
von Tierens
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.