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Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 4 Seiten

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Obligationenrecht (Haftung für gefährliche Hunde)

Art. 56a (neu)

II. Versiche-1 Die Person, die einen Hund hält, muss eine Versicherung abschliesrungspflicht für

die Person, die sen, die ihre Haftpflicht deckt.

einen Hund hält

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen sowie

1. Grundsatz

die Risiken, die von der Deckung ausgeschlossen werden können.

Art. 56b (neu)

2. Ausnahmen1 Die zuständige Behörde kann bestimmte Personen von der Versiche-

rungspflicht befreien, wenn wichtige Gründe vorliegen.

2 Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht versicherungspflichtig.

Art. 56c (neu)

3. Nachweis der1 Die versicherungspflichtige Person muss der zuständigen Behörde Versicherung

das Versicherungsverhältnis nachweisen.

2 Die Kantone regeln die Einzelheiten.

Art. 56d (neu)

4. Melde-1 Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde pflichten des

Versicherungs- Aussetzen und Ende der Versicherung melden.

unternehmens

2 Sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, werden ihr Aussetzen und Ende erst 60 Tage nach Eingang der Meldung wirksam.

Art. 56e (neu)

5. Anspruch1 Die geschädigte Person hat im Rahmen der vertraglichen Versichegegen das

Versicherungs- rungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Versicheunternehmen; rungsunternehmen.

Einreden;

Rückgriff2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsver-

tragsgesetz vom 2. April 19085 können der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden.

3 Das Versicherungsunternehmen hat ein Rückgriffsrecht gegen die Person, die den Hund hält, soweit es nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.

5 SR 221.229.1