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Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 4 Seiten

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Obligationenrecht Entwurf Juni 2007 (Haftung für gefährliche Hunde) (OR)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 56

D. Haftung für1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet die Person, die Tiere

es hält, wenn sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen I. Ersatzpflicht

gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

2 Die Person, die einen gefährlichen Hund hält, ist nicht berechtigt, den Nachweis nach Absatz 1 zu erbringen. Der Bundesrat bezeichnet die Hunde, die als gefährlich gelten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 BBl …

2 SR 220 2007–1071