Vorlage
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Obligationenrecht (Haftung für gefährliche Hunde)
Variante I: Gefährdungshaftung für alle Hunde
I
Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:
Art. 56
D. Haftung für1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet die Person, die Tiere
es hält, wenn sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen I. Ersatzpflicht
gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Die Person, die einen Hund hält, ist nicht berechtigt, den Nachweis nach Absatz 1 zu erbringen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Variante II: Obligatorische Haftpflichtversicherung
I
Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert:
Art. 56
D. Haftung für1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet die Person, die Tiere
es hält, wenn sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen I. Ersatzpflicht
gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Die Person, die einen Hund hält, ist nicht berechtigt, den Nachweis nach Absatz 1 zu erbringen.
3 SR 220
4 SR 220