Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 10 Seiten
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5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Art. 16 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Vorauszuschicken ist, dass die bestehende Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung inhaltlich nicht verändert wird. Der einzige Zweck der vorliegenden Bestimmung ist es, die bisher (gemäss Art. 20a Abs. 2 RTVV 1997) vom Departement als Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung geführte Liste in die vorliegende neue UVEK-Verordnung zu integrieren.
Die Pflicht zum Führen der Liste verbleibt weiterhin beim Departement (Art. 73 Abs. 2 RTVG). Die neue RTVV verzichtet auf konkrete Vorgaben zum Führung dieser Liste. Es obliegt dem Bundesamt, die Liste und sämtliche Änderungen den zuständigen Organen des Europarates, konkret dem Ständigen Ausschuss, zu melden (Abs. 2).
Der bisherige Bestimmung (in Art. 20a Abs. 3 RTVV 1997), wonach das Bundesamt bei Änderungen der Liste eine Anhörung durchführt, ist nicht mehr nötig, weil das Vernehmlassungsgesetz (vom 18.3.2005; SR 172.061) eine Anhörung ohnehin zwingend vorschreibt.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 17
Artikel 3 dieser Verordnung wird später in Kraft treten als ihre restlichen Bestimmungen. Der Grund liegt darin, dass die revidierten Artikel 727 ff des Obligationenrechts – auf welche sich der Artikel 3 bezieht – noch nicht in Kraft sein werden, wenn diese Verordnung in Kraft treten wird. Die vom Parlament am 16.12.2005 verabschiedete OR-Revision wird voraussichtlich auf den 1.1.2008 in Kraft treten. Da der Bundesrat diesbezüglich aber noch keinen Entscheid getroffen hat, muss die vorliegende Formulierung des Absatzes 2 gewählt werden, ohne Angabe eines Zeitpunktes.
10/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)