Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
Art. 9
Das Departement bestimmt nach Artikel 49 Absatz 2 RTVV, ab welchem Aufwand pro versorgte Person ein konzessionierter Veranstalter mit Gebührenanteil Anspruch auf einen Beitrag an seine
Verbreitungskosten hat und welche Leistungen als Aufwand angerechnet werden.
Der Grenzwert von 75 Rappen je versorgter Person ab 15 Jahren (Abs. 1) führt auf Grund der bisherigen Erfahrungszahlen dazu, dass jene Veranstalter von UKW-verbreiteten Radioprogrammen in den Genuss eines Beitrags kommen, deren Publikum sich überwiegend in einer Bergregion befindet. Damit verwirklicht die Regelung die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Art. 57 Abs. 1 RTVG).
In Absatz 2 wird präzisiert, welche Betriebskosten eines Veranstalters für die Berechnung des Durchschnittswertes angerechnet werden können. Erfasst sind alle Kosten, die sich durch den Transport des Sendesignals vom Studio-Ausgang bis zur Abstrahlung ab dem UKW-Sender für den Veranstalter ergeben.
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien
Art. 10 Förderungswürdige Übertragungstechnologien
Artikel 50 Absatz 2 RTVV überlässt es dem UVEK, die Verbreitungstechnologien zu bestimmen, bei denen die konzessionierten Veranstalter in Genuss von Investitionsbeiträgen für den Aufbau des Sendernetzes kommen können.
Buchstabe a: Gestützt auf die vorgängigen Studien des BAKOM und der Expertengruppe UKW 2001 hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 29.3.2006 die drahtlos-terrestrische Verbreitung im Verfahren „Digital Audio Broadcasting“ (T-DAB) als Grundlage für die künftige sprachregionale Versorgung mit neuen Radioprogrammen erkoren. Die SRG verbreitet bereits seit 1999 Radioprogramme über T-DAB, inzwischen können 80 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz diese Programme empfangen. Die Vergabe von Zugangskonzessionen an private Veranstalter für eine zweite T-DAB-
Bedeckung in der Deutschen Schweiz steht unmittelbar bevor.
Buchstabe b: Fernsehprogramme der SRG werden seit 2003 im Verfahren „Digital Video Broadcasting“ (DVB-T) drahtlos-terrestrisch ausgestrahlt, zu Gunsten von DVB-T wird die analoge Verbreitung der SRG-Fernsehprogramme auf Februar 2008 hin abgeschaltet. Für die Fernsehprogramme privater Veranstalter kann die digitale terrestrische Verbreitung in gewissen Landesteilen eine nützliche Ergänzung zur regional teilweise lückenhaften Kabelerschliessung darstellen. Dies namentlich dort, wo die Planungsergebnisse der internationalen Konferenz RRC 06 eine regionale Frequenzzuweisung erlauben, die mit der medienpolitischen Definition der Versorgungsgebiete übereinstimmt. Es ist daher denkbar, dass in naher Zukunft Konzessionen mit Zugangsrecht zur DVB-T-Verbreitung an private Veranstalter erteilt werden.
Buchstabe c: Die Verbreitung von Fernsehprogrammen für mobile Empfangsgeräte mit kleinformatigem Bildschirm im Standard DVB-H steht in der Schweiz kurz vor der Markteinführung. Im Herbst dieses Jahres soll die Funkkonzession für eine landesweite DVB-H-Bedeckung erteilt werden, bereits im Mai 2008 sollen 30 Prozent der Bevölkerung DVB-H-Programme empfangen können. Veranstalterkonzessionen mit Zugangsrecht werden für diese Bedeckung allerdings nicht erteilt, weshalb vorläufig keine Investitionsbeiträge ausgerichtet werden. Hingegen ist es wahrscheinlich, dass bei der Freigabe von weiteren DVB-H-Bedeckungen Veranstalterkonzessionen an private Veranstalter von Fernsehprogrammen erteilt werden.
Art. 11 Anrechenbare Abschreibungen von Investitionen
Artikel 51 Absatz 2 RTVV bestimmt, dass ein Beitrag die Hälfte der Abschreibungskosten des Veranstalters für die relevanten anrechenbaren Investitionen deckt. Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, welche Investitionen bzw. die Abschreibungen dafür bei der Festlegung eines Beitrags angerechnet werden.
7/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)