Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 10 Seiten
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Zu beachten ist, dass diese Bedingungen sowohl für Veranstalter gelten, welche die Investitionen für ihre Sendeanlagen selbst vornehmen, als auch für Veranstalter, deren Sendeanlagen durch Dritte erstellt werden. Im Fall von selbst investierenden Veranstaltern wird der Aufwand für Material oder Manpower nur dann als Abschreibung angerechnet, wenn der Aufwand in der Bilanz des Veranstalters als Investition aktiviert ist. Veranstalter, die nicht selbst investieren, müssen gegenüber dem BAKOM nachweisen können, dass die ihnen von Dritten in Rechnung gestellte Abgeltung den Anforderungen der vorliegenden Bestimmung entsprechen.
Buchstabe a: Als anrechenbare Investitionen betrachtet werden hauptsächlich die Materialkosten für die Übertragungseinrichtungen, die der Zuführung des Sendesignals zum Sender sowie der Aufbereitung und Verbreitung der Programme dienen. Das Bundesamt wird die unterstützungsberechtigten Materialien und den anrechenbaren Betrag in einer Liste aufführen und publizieren. Die Interessenten sollen auf einen Blick ersehen können, welche Ausgaben vom BAKOM mitfinanziert werden können. Dieses vereinheitlichte Vorgehen wurde bisher bei der Sonder- und der Technofinanzierung im Rahmen des Gebührensplitting unter dem früheren RTVG entwickelt und hat sich dort als hilfreich erwiesen.
Buchstabe b: Zu den anrechenbaren Investitionen gehören nicht nur die Infrastrukturausgaben. Abgesehen von den Installationskosten benötigen digitale Sendernetze einen erheblichen privaten Planungsaufwand (das BAKOM wird diese Planung nur begleiten). Dieser Aufwand (Manpower) dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil zu den Investitionskosten beitragen, deren Amortisierung Art. 58 RTVG dient. Um die Beurteilung der Gesuche zu erleichtern und übertriebenen Forderungen der Veranstalter vorzugreifen, soll der Manpower-Aufwand pauschalisiert werden.
Das Bundesamt wird auch hier die berücksichtigten Arbeiten und die pauschalisierten anrechenbaren Kosten publizieren. Für eine Pauschalisierung des Aufwands denkbar sind primär zwei Lösungen:
Entweder eine prozentuale Anbindung des Manpower-Aufwands an die Infrastrukturkosten (Bsp.: 50% der anrechenbaren Materialkosten), oder die Definition eines Mengengerüsts in Stunden pro Operation, multipliziert mit einem festgelegten Stundensatz (Bsp.: Planung Sendernetz = 200 Stunden à 150.-, Installation Antennen = 50 Stunden à 100.-)
Art. 12 Verfahren
Konzessionierte Veranstalter von digital verbreiteten Programmen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Lage kommen, ein Gesuch um Investitionsunterstützung stellen zu können. Deshalb wird das Bundesamt jedes Jahr eine Frist zur Einreichung von entsprechenden Gesuchen setzen.
Art. 13 Zeitraum der Förderung
Gemäss Artikel 50 Absatz 3 RTVV bestimmt das Departement, wann die Finanzierung einer neuen Verbreitungstechnologie durch einen Veranstalter in einem bestimmten Versorgungsgebiet gewährleistet ist und der betreffende Veranstalter daher den Anspruch auf einen Beitrag an die Investitionskosten verliert.
Eine Finanzunterstützung ist nötig, weil bei Einführung einer neuen Technologie kaum geeignete Empfangsgeräte in Gebrauch sind und sich das Programm deshalb während einer gewissen Zeit nicht aus dem Markt, durch Werbung und Sponsoring, finanzieren lässt. Wegen ihres Charakters einer Anschubfinanzierung ist die Investitionshilfe allerdings zeitlich limitiert. Einerseits begrenzt Artikel 50 Absatz 4 RTVV die Finanzierungsdauer für einen einzelnen Veranstalter auf zehn Jahre. Unabhängig vom Markteintritt eines Veranstalters muss auf der anderen Seite die Unterstützung generell dann enden, wenn die Verbreitung von geeigneten Empfangsgeräten beim Publikum einen Stand erreicht hat, der den Programmveranstaltern die Marktfinanzierung des Programms erlaubt. Die Begrenzung der Investitionsförderung auf die Einführungsphase einer neuen Technologie unterstützt jene Veranstalter, die mit höherem Risiko als Wegbereiter für die eher auf Sicherheit bedachten, späteren Markteintretenden fungieren (early adopters) und beschleunigt mit diesem Mechanismus die Marktdurchdringung einer neuen Technologie.
Der vorliegende Artikel folgt einer abgestuften und differenzierten Regelung, welche die unterschiedlichen Marktvoraussetzungen der verschiedenen Verbreitungstechnologien berücksichtigt. Das hier
8/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)