Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 10 Seiten

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nen, müssen der Bericht und die Revisionsstelle bestimmte Anforderungen genügen. Das eidgenössische Parlament hat im Dezember 2005 die Revision der Artikel 727 bis 731a des Obligationenrechts (OR) verabschiedet, welche diese Anforderungen an die Revisionsstelle und die Durchführung der Revision umfassend und systematisch regelt.1 Grossen Wert wird dabei insbesondere auf die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gelegt. Je nach wirtschaftlicher Grösse des betreffenden Unternehmens werden unterschiedliche Anforderungen formuliert. Das revidierte OR unterscheidet zwei Kategorien, welche zu einer „ordentlichen“ bzw. zu einer „eingeschränkten“ Rechnungsprüfung verpflichtet sind. Diese Kategorien und die damit verbundenen Anforderungen werden mit der vorliegenden Verordnungsbestimmung für konzessionierte Veranstalter übernommen: Veranstalter mit einem Gebührenanteil müssen eine ordentliche Rechnungsprüfung veranlassen, konzessionierte Veranstalter ohne Gebührenanteil eine eingeschränkte Prüfung.

Da die OR-Revision voraussichtlich erst auf Anfang 2008 in Kraft treten wird, wird diese Verordnungsbestimmung erst auf diesen Termin hin in Kraft treten (vgl. Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung).

2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für konzessionierte Veranstaltern mit einem Gebühren-

anteil

Für die Veranstalter von Programmen mit einem Gebührenanteil gelten höhere Anforderungen an die Rechnungslegung als für die übrigen konzessionierten Veranstalter. Zusätzlich zu beachten haben Gebührensplitting-Veranstalter die Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG, welche eine wirtschaftliche und bestimmungsgemässe Verwendung der Gebührenanteile verlangen und die Gewinnausschüttung verbieten. Ausserdem fordert diese Gesetzesbestimmung eine getrennte Buchführung für die Veranstaltung des gebührenunterstützten Programms und für allfällige andere Tätigkeiten des Veranstalters und von ihm beherrschter anderer Unternehmen. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist auch die Vorgabe eines minimalen Eigenfinanzierungsanteils in der Konzession (nach Art. 40 Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 RTVV).

Diese gesetzlichen Vorgaben werden im vorliegenden Artikel der UVEK-Verordnung in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Verhindert werden soll damit in erster Linie, dass ein Veranstalter den Eigenfinanzierungsanteil künstlich aufbläht oder dass eine verdeckte Gewinnausschüttung stattfindet. Das Bundesamt kann Gebührenanteile in dem Umfang zurückfordern, als der nach Artikel 39 Absatz 1 RTVV in der Konzession festgelegte Höchstanteil des Gebührenanteils an den Betriebskosten überschritten wird.

Art. 4 Betriebskosten

Absatz 1:

Vom Bundesamt akzeptiert wird – wie schon bisher – nur die Verbuchung von ausgewiesenem und realistisch bewertetem Aufwand zu marktüblichen Bedingungen, welcher der Erfüllung des Leistungsauftrags dient. Die Anforderung der marktüblichen Bedingungen stösst allerdings dann ins Leere,

wenn für bestimmte Leistungen gar kein Markt vorhanden ist. Dies dürfte in den meist zentrumsfernen Versorgungsgebieten von konzessionierten Veranstaltern mit einem Gebührenanteil tendenziell in vielen Bereichen der Fall sein. Deshalb muss die Bewertung von erbrachten Leistungen einem Vergleich mit ähnlichem Leistungsaustausch von Dritten standhalten können. Selbstverständlich ist dieser Drittvergleich unter Berücksichtigung einer angemessenen Bandbreite vorzunehmen.

Absatz 2:

Der einem Veranstalter (auf Grund von Art. 39 Abs. 1 RTVV) vorgegebene minimale Eigenfinanzierungsanteil soll in sein Programm fliessen. Würden Steuern und Konzessionsabgabe des Veranstalters zu den Betriebskosten gerechnet, würden diese Abgaben als Teil der Eigenfinanzierung verbucht, ohne dass dieser Aufwand dem Programm zu Gute käme. Deshalb dürfen Steuern und die Konzessionsabgabe nicht als Betriebskosten verbucht werden.

1 Text der revidierten OR-Bestimmungen 727 ff unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7289.pdf 3/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)