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Vernehmlassung 2007/58: Änderung der Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariates für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk) · 2 Seiten
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Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)
Änderung vom ... 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. März 20061 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:
Anpassung des Ausdruckes von "seco" zu "SECO" in folgenden Artikeln:
Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
Art. 1a Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung des SECO veranlasst oder eine Dienstleistung des SECO beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
2Die Gebührenpflicht gilt auch für
a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben a-d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.
b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden.
Art. 8 Jahresgebühren
2 Die Jahresgebühr beträgt für:
a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte sowie Hersteller von
Referenzmaterialien 3500.-
d. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen und
Personalzertifizierungsstellen 2800.-
2bisKalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte bezahlen pro im Geltungsbereich eingetragenem zusätzlichem Standort eine ergänzende Jahresgebühr von Fr. 1000.-.