Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/58: Änderung der Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariates für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk) · 2 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 1Fedlex · Ergebnisbericht
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS
Änderung der Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariates für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk, SR 946.513.7)
Ergebnisbericht
Anhörung der kantonalen Stellen
Die Kantone sind durch die beantragten Verordnungsänderungen nicht in erheblichem Masse betroffen. Deshalb wurde von der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VLG (SR 172.061) abgesehen. Indes wurden die betroffenen kantonalen Stellen gemäss Art. 10 VLG angehört. Die Anhörung hat Folgendes ergeben:
Stellen Total Total Keine Stellung- Ja Nein nahme/ Bemerkungen Staatskanzleien 3 115
Übrige kantonale Stellen 1 160
Gebühren für kantonale Stellen:
Einige Kantone argumentierten, dass der Bund ihnen in verschiedenen Bereichen vorschreibe, dass die Vollzugsorgane akkreditiert sein müssten. Damit delegiere der Bund einen wesentlichen Teil seiner Aufsichtspflichten von den für die verschiedenen Bereiche zuständigen Bundesämtern allgemein an das SECO bzw. dessen SAS. Die Kosten, welche dem Bund im Rahmen seiner Aufsichtspflicht entstünden, müssten folglich auch zu seinen Lasten gehen und dürften nicht abgewälzt werden. Insbesondere im Lebensmittelrecht sei unbestritten, dass der Bund die Kosten, die im Rahmen der Aufsicht entstünden, selbst zu tragen habe. Falls die SAS nun tatsächlich auf die zusätzlichen Einnahmen gemäss Art. 1a Abs. 2 E-GebV-Akk angewiesen sei, müsse sie den zuständigen Bundesämtern Rechnung stellen. Damit bliebe zudem die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen unverändert.
Dazu ist festzuhalten, dass die Akkreditierung die Aufsicht durch die zuständigen Bundesstellen zwar erleichtern kann, diese jedoch keinesfalls ersetzt. Akkreditierung bedeutet die Anerkennung der Kompetenz für eine definierte Aufgabe.
Die SAS ist eine Dienstleistungsstelle, die ihre Gebühren verursachergerecht festgelegt hat, diese transparent macht und mit ihren Kunden bespricht. Wenn nun kantonale Stellen keine Gebühren bezahlen müssten, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen akkreditierten Stellen.
Es ist sodann nicht in allen Fällen möglich und wäre in jedem Fall sehr aufwendig für die SAS, die Leistungen kantonaler Stellen zu unterteilen in Leistungen, die im Rahmen des Vollzugs von kantonalem Recht oder Bundesrecht erfolgen und solche, welche weiterverrechnet werden können.
1/2 Verteilerliste_Ergebnisbericht_fuer_BK_Recht_d