Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 101 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht
Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 40 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats
Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione
Tabelle wird ersichtlich, wie komplex die Abstimmungsparolen der nationalen Parteien, wie gross die Differenzen zwischen den kantonalen Sektionen und der von Behörden und Verbänden herausgegebenen Abstimmungsparolen sind. Würden sie alle in Spots dargestellt, wäre eine Übersättigung der Hörer und Zuschauerinnen die Folge.“
„Dass die Einführung von Abstimmungsspots, die von den Parteien produziert - und wohl auch finanziert - werden, in der Praxis problematisch wäre, kann anhand einiger Beispiele aus der beigelegten Tabelle aufgezeigt werden. Am 21. Mai 2006 gaben die meisten Parteien (10) die Ja-Parole heraus; eine einzige Partei empfahl ein Nein. Es stellt sich die Frage nach dem Sinn einer Ausstrahlung von 10 gleich lautenden Parolen (Ja), zumal die Produktionskosten erheblich und das Übersättigungsrisiko durch die Abstimmungsspots hoch ist (von den Wiederholungen ganz zu schweigen) (…) Es ist unbestreitbar, dass die Ausstrahlung von Spots gleichen Inhalts zu einem Ja oder einem Nein die demokratische Debatte kaum bereichern würde. Im Gegensatz dazu kann eine redaktionelle Berichterstattung zusätzliche Gesichtspunkte einbringen und Recherchen anstellen.“
„Um die Bedeutung der redaktionellen Beiträge zur freien Meinungsbildung konkret darzustellen, haben wir die Berichterstattung in einigen Radio- und Fernsehprogrammen der SRG SSR zu Abstimmungsvorlagen ausgewählt, die umstritten waren (vgl. Beilage SF, SR DRS, RSR und TSR). Die Auflistungen zeigen eindrücklich die grosse Anzahl von Sendungen sowie die unterschiedlichen Sendeformate (Berichte, Interviews, Debatten etc.), in denen die jeweiligen Abstimmungsvorlagen thematisiert waren.“
„Die direktdemokratischen Institutionen ermöglichen auch anderen Organisationen Einflussnahme auf den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess. Gerade Abstimmungskämpfe werden nicht allein von Parteien und den Initiativ- und Referendumskomitees geführt, sondern auch von Verbänden und Bewegungen geführt. Angesichts dieser Gegebenheiten im politischen System lässt sich eine derart einseitige Privilegierung eines bestimmten Kreises von Parteien und der erwähnten Komitees kaum rechtfertigen.“
„Der Auftrag des Service public-Veranstalters ist es grundsätzlich, die Hörer und Zuschauerinnen mit transparenten, verständlichen und glaubwürdigen Informationen zu versorgen, damit sie sich in aller Unabhängigkeit eine eigene Meinung bilden können. Der Auftrag der Parteien besteht grundsätzlich darin, die Bürgerinnen und Bürger von ihren Programmen und Problemlösungen zu überzeugen und damit das staatsbürgerliche Verständnis der Gesellschaft zu fördern. Diese beiden Aufträge sind unvereinbar und lassen sich nicht mit dem gleichen Instrument, dem programmlichen und redaktionellen Angebot, erfüllen.“
„Der Veranstalter trägt für seine ausgestrahlten Programme und Sendungen die Verantwortung; Der Programmaufsicht (eine Besonderheit für Radio und Fernsehen) unterliegen ausgestrahlte Sendungen. Die UBI übt diese Aufsicht im Rahmen des RTVG und unter Berücksichtigung der Programmautonomie des Programmveranstalters aus.“ „Gemäss Vorentwurf soll diese Regelung umgekehrt werden, indem der UBI die Aufgabe zugewiesen wird, den Inhalt eines politischen Spots vor dessen Ausstrahlung auf seine Konformität mit den spezifischen "Programm"-Vorschriften für Abstimmungsspots zu überprüfen. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, soll damit ein Instrument eingeführt werden, das einer Zensur gleichkommt.“
„Der Vorentwurf begnügt sich nicht mit der Forderung, die Programmaufsicht entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung zu gestalten, sondern schlägt darüber hinaus spezifische Programmvorschriften für die Abstimmungsspots vor. Insbesondere soIl für sie nicht das Gebot der Sachgerechtigkeit und Vielfalt gelten. Man stelle sich eine vorgängige Überprüfung vor - die unserem Rechtsstaat nicht entspricht - von politischen Spots mit behinderten Bundesräten oder Spots, welche die Farbe der Schafe in den Mittelpunkt stellen, oder, schlimmer noch, die nachträgliche Überprüfung ebenfalls durch die UBI einer politischen Sendung, welche dieselben Themen (Plakatformen, Marketing der Parteien) behandelt.“