Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 101 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht

Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 58 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats

Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione

106. Art. 15b BPR: „Was Pflicht, Anspruchsberichtigte, Dauer und Wiederholungen der vor Volksabstimmungen zur Verfügung gestellten Zeit betrifft, so kann sich die SP Schweiz den Vorschlägen der SPKN vollumfänglich anschliessen.“ (SPS)

107. Art. 15b, al. 1, LDP: „Le PLS s'oppose fermement aux critères retenus pour déterminer les ayants droit. Les critères devant déterminer les ayants droit ignorent les particularités politiques régionales en prétéritant les partis qui ont une forte présence dans certaines régions sans pour autant former un groupe à l'Assemblée fédérale tout en favorisant les partis ayant une forte présence au niveau national, sans pour autant être très présents dans une communauté linguistique. Cette différence de traitement est d'autant plus injustifiée que nos différentes TV et radios devraient précisément rendre possible une adaptation aux paysages politiques régionaux. Cette inégalité est d'autant plus criante que les partis régionaux ne pourraient bénéficier d'aucun temps d'antenne, y compris à leurs frais, puisque l'art. 10 al. 1 lit. d LRTV interdisant les publicités pour des partis politiques ou des objets de votations populaires reste inchangé.“ (PLS)

108. Art. 15b Abs. 1 BPR: „Die EDU Schweiz schlägt vor, allen im eidg. Parlament mit mindestens 1 Mandat vertretenen politischen Gruppierungen die Möglichkeit solcher Spots-Stellungnahmen zu geben und diese Berechtigung nicht von der Zugehörigkeit zu einer Fraktion abhängig zu machen. Gerade Einzelvertretern kleiner Parteien wird der Zugang zu einer Fraktion oft aus unterschiedlichen, meist aber aus politischen Gründen verwehrt. In einer direkten Demokratie mit Meinungsvielfalt kann aber nicht der Zugehörigkeit zu einer Fraktion das entscheidende Merkmal sein, ob eine im Parlament vertretene politische Gruppierung Zugang zu solchen kostenlosen Abstimmungswerbespots erhält oder nicht. Dies würde einer undemokratischen Vorzensur entsprechen, welche die Meinungsvielfalt unnötig in nicht akzeptierbarer Weise einschränkt.“ (EDU)

109. Art. 15b BPR: „Die Annahme der SPK-N, dass die Berechtigten problemlos über die Mittel verfügen, für jede Abstimmung einen Spot in mehreren Sprachen zu produzieren, ist völlig paradox zur grundlegenden Feststellung, dass ja gerade die (fehlenden) Finanzen das grösste Problem bei Abstimmungskampagnen darstellen sollen.“

„Überhaupt nirgends angesprochen wird die Frage, was passieren soll, wenn nun weder eine Partei noch das Initiativ- oder Referendumskomitee einen Spot produzieren will bzw. kann.“

„Ebenso wenig geklärt ist die Frage, wieso die ebenfalls meinungsbildenden Gegenkomitees von Initiative und Referendum, die meist nicht allein durch Parteien, sondern vielmehr durch Organisationen und Privatpersonen gebildet werden, keinen Anspruch auf Sendezeit erhalten. Nimmt man beispielsweise die gerade zustande gekommene neueste Ausschaffungsinitiative der SVP, hiesse das konkret, dass die Gegenmeinung einzig durch die Parteien, nicht aber durch die für die Meinungsbildung ebenso wesentlichen ausserparteilichen Komitees via Radio und Fernsehen vertreten werden könnte. Ob dies einer ausgewogenen Information der Stimmbevölkerung dienlich ist, wagen wir stark zu bezweifeln. Auch die damit gesetzlich verordnete notwendige indirekte Parteienfinanzierung durch ausserparteiliche Interessengruppen (…) und damit die staatlich verordnete Meinungsträgerschaft allein durch die Parteien lehnen wir ausdrücklich ab.“ (AIHK)

110. Art. 15b BPR: „Anspruch auf unentgeltliche Sendezeit vor Abstimmungen haben gemäss Art. 15b VE-BPR primär Parteien, die in einer Fraktion in der Bundesversammlung vertreten sind. Parteien könnten in ihren Spots versucht sein, sich nicht nur zur Abstimmung zu äussern, sondern vor allem Werbung in eigener Sache zu betreiben. Soweit sich der Anspruch auf unentgeltliche Sendezeit aber auf Abstimmungen beschränkt, sollte sich der Inhalt der Spots auch auf Argumente zur