Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 101 Seiten

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Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 64 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats

Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione

127. Art. 15c Abs. 3 BPR: „Da die Anzahl der Wiederholungen der Spots proportional zur

Sitzzahl in der Bundesversammlung festgelegt wird (Art. 15c Abs. 3 VE), besteht auch hier die Befürchtung, dass Extrempositionen prominent verbreitet werden können und dadurch die politische Polarisierung verstärkt wird. Eine solche Regelung und die damit erzeugte Wirkung gehen - insbesondere nach den Wahlen des vergangenen Wochenendes [Nationalratswahlen vom 21. Oktober 2007] - klar zu Lasten der Mitte-Parteien.“ (SwissMem)

128. Art. 15c BPR: „Mit der Begrenzung auf 30 Sekunden pro Berechtigten werden

(grundlegend angeprangerte) plakative und verkürzte Aussagen geradezu herausgefordert. Was wir heute in Inseraten und auf Plakaten sehen, würde damit einfach auf Radio und Fernsehen übertragen. Auch die Vorstellung, die Sendezeit für Wiederholungen proportional zur Fraktionsstärke festzulegen - unbesehen ihrer Position innerhalb der Abstimmungsfrage - erscheint uns als unsägliche «Planbewirtschaftung» der Demokratie, mit der das Mass der Beeinflussung der Meinungsbildung der Bevölkerung durch staatliche Mathematik festgelegt wird.“

„Auch in Anbetracht der aktuellen Parteienstärken trägt dies nur noch mehr zur unerwünschten Polarisierung bei und wird die Mehrheit der nicht stimmenden und damit nicht den Polen zugehörigen Bevölkerung kaum zur Stimmabgabe motivierensofern sie denn überhaupt die Programme der SRG konsumiert.“

„Ebenso erachten wir auch hier die Kompetenz der Bundesversammlung für die Festlegung der Kriterien für Kürzungen und die Anzahl der Wiederholungen der Spots als völlig unpraktikablen und systemwidrigen Eingriff des Parlaments in die freie Meinungsbildung bzw. die Programmgestaltung.“ (AIHK)

129. Art. 15c Abs. 1 BPR: „Es kann nicht sein, dass die Länge des Spots festgelegt wird. Es

muss sein, dass die Gesamtanzahl der Sekunden für alle Spots limitiert werden. Die Länge und die Frequenz der Spotschaltung ist Sache der Auftraggeber, der Parteien etc.“ (allmedia)

130. Art. 15c Abs. 3 BPR: „Zudem würde das vorgeschlagene Modelll der Werbeschaltung

nach Parteienproporz zu meinungsverfremdenden Disproportionalitäten führen.“ (Schweizer Presse)

131. Art. 15a, 15b und 15c BPR: „Alle Artikel 15a bis 15c sind zu streichen.“ (vsp)