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Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 5 Seiten
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Entwurf
a. Name und Vorname oder Firma;
b. Adresse;
c. Rufnummer gegliedert in Durchwahl- und Hauptnummer;
d. Falls vorhanden die Korrespondenzsprache.
3 Das Stichprobenregister darf nur für statistische Zwecke im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden.
Art. 15 Anbieterinnen von Festnetzdiensten
Als Anbieterinnen von Festnetzdiensten (Anbieterinnen) gelten die Inhaberinnen von Nummern für Festnetzdienste über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.1643, welche diese ihren Endkunden (Privat- und Geschäftskunden) zugeteilt haben.
Art. 16 Datenlieferungen an das BFS
1 Im Rahmen der Verwaltung des Dienstes zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20074über Fernmeldedienste (FDV) übermittelt die Grundversorgungskonzessionärin dem BFS die Datensätze der Anbieterinnen unverändert, wie sie ihr geliefert worden sind.
2 Das BFS kann mit den Anbieterinnen zusätzlich vereinbaren, dass sie direkt die Korrespondenzsprache liefern.
3 Für die Qualität der Datensätze sind die jeweiligen Anbieterinnen verantwortlich.
Art. 17 Art und Termine der Lieferungen
1 Die Lieferungen an das BFS erfolgen vier Mal im Jahr, jeweils innert 5 Werktagen nach dem letzen Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember.
2 Der Inhalt der Datensätze entspricht dem aktuellen Stand vor der Lieferung.
3 Die Daten werden elektronisch im SFTP-Format und in verschlüsselter Form übermittelt.
Art. 18 Plausibilisierung
1 Das BFS führt Plausibilitätskontrollen durch. Es prüft, ob die gelieferten Daten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a bis c vollständig und aktuell sind.
2 Die Plausibilisierungsregeln werden den Anbieterinnen bekannt gegeben.
3 Technische und administrative Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern