Vorlage

Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 5 Seiten

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Entwurf

3 Stellt das BFS bei den gelieferten Daten Mängel gemäss Plausibilisierungsregeln fest, so meldet es diese der betreffenden Anbieterin. Die Anbieterin liefert die korrigierten Daten innert 5 Werktagen direkt dem BFS.

Art. 19 Aufwandentschädigung

1 Das BFS entschädigt:

a. die Grundversorgungskonzessionärin für den bei ihr entstandenen und ausgewiesenen Aufwand mit maximal 8’000 Franken pro Jahr.

b. die jeweilige Anbieterin für die Lieferung der Korrespondenzsprache mit maximal 2’000 Franken pro Jahr.

2 Das BFS schliesst mit den betroffenen Anbieterinnen eine Liefervereinbarung ab.

Art. 20 Bearbeitungsreglement

Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Stichprobenregisters.

Art. 21 Weitergabe von Daten aus dem Stichprobenregister

1 Der Inhalt des gesamten Stichprobenregisters darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

2 Stichproben, welche nur Daten von in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragenen Personen enthalten, dürfen an die Bundesämter und an die öffentlichrechtlichen Forschungsstellen weitergegeben werden für die Durchführung von

a. Erhebungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;

b. Erhebungen aufgrund eines separat erwirkten Bundesratsbeschlusses;

c. Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bundestatistikgesetzes vom 9. Oktober 19925.

3 Stichproben, welche Daten von nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragenen Personen enthalten, dürfen nur an die Bundesämter weitergegeben werden für die Durchführung von Erhebungen,

a. die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS erfolgen, und

b. entweder Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind, oder

c. aufgrund eines separat erwirkten Bundesratsbeschlusses angeordnet wurden.

Art. 22 Private Befragungsinstitutionen und Organisationen

Beim Beizug von privaten Befragungsinstitutionen und Organisationen für Erhebungen kommt Artikel 5 zur Anwendung.

5 SR 431.01