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Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 5 Seiten
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Entwurf
Art. 23 Information an das BFS
Ändern die Datenformate der Lieferungen an die Grundversorgungskonzessionärin für den Dienst zur Standortidentifikation6, so orientieren die Anbieterinnen das BFS unverzüglich.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die letzte Datenlieferung an das BFS zu Testzwecken vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung kann nach deren Inkrafttreten bis zur ersten ordentlichen Lieferung für die Stichprobenziehung verwendet werden.
II
Diese Änderung tritt am 10. Februar 2008 in Kraft.
16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: