Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 5 Seiten
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mungen in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen erarbeitet hat und deren Anliegen somit direkt in die Verordnungsbestimmungen eingeflossen sind.
Die Anbieterinnen begrüssen die beabsichtigten Änderungen und machen keine materiellen Änderungsvorschläge. In den Anhörungsantworten haben sie vor allem Bemerkungen gemacht, die dem BFS bereits in der externen Arbeitsgruppe mit den Anbieterinnen zur Kenntnis gebracht wurden. In einer Stellungnahme wird beispielsweise nochmals erwähnt, dass die stete Gewährleistung des Datenschutzes besonders wichtig sei und dass besondere Rücksicht auf die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragenen Kunden genommen werden müsse. Die separate Lieferung der Korrespondenzsprache, die bilateral mit den jeweiligen Anbieterinnen vereinbart werden soll, wird voll und ganz unterstützt. Einzelne Anbieterinnen betonen jedoch, dass die Korrespondenzsprache nur teilweise in den Kundendaten vorhanden sei und auch nur für unternehmensinterne Zwecke verwendet würde.
4. Ergebnisse im Einzelnen
Artikel 14 Stichprobenregister
Die Phonegroup SA stellt fest, dass sie keine Endkunden in der Schweiz hat und deswegen keine der verlangten Kundendaten liefern könne. Einzelne Anbieterinnen weisen hinsichtlich der Lieferung der Korrespondenzsprache darauf hin, dass sie dieses Merkmal nicht konsequent über alle Kundinnen und Kunden erfassen und deshalb auch nicht vollständig an das BFS liefern könnten. Grundsätzlich sei aber die Korrespondenzsprache mit der zugehörigen Rufnummer verfüg- und lieferbar. Ville de Sion (Service Eau et Energie) informiert, dass sie die Korrespondenzsprache nicht erfasse; die Korrespondenzsprache sei jedoch grundsätzlich französisch.
Artikel 16 Datenlieferungen an das BFS
Im Zusammenhang mit der Lieferung der Korrespondenzsprache schlägt die COLT Telecom AG vor, es sei zu überprüfen, ob der Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation (Notrufdatenbank) um das Merkmal der Korrespondenzsprache erweitert werden könne. Dies stelle nämlich die einfachste Lösung für die Lieferung dieses Merkmals dar.
Die Swisscom AG als Grundversorgungskonzessionärin unterstützt die Bestimmung von Absatz 3, wonach für die Qualität der von den Anbieterinnen an die Grundversorgungskonzessionärin gelieferten Daten diese selbst verantwortlich seien. Die Swisscom AG nehme selber nämlich keine Qualitätskontrollen bei diesen Daten vor. Mit dieser Bestimmung erfolge die Korrektur im Falle von Mängeln effizient und verursachergerecht durch die jeweiligen betroffenen Anbieterinnen. Die Sunrise Communications AG verlangt jedoch die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung oder aber - beim Belassen der Bestimmung - einen Zusatz, der besagt, dass die Anbieterinnen nicht für Schäden, die auf mangelhafte Datensätze zurückzuführen sind, haften. Sie führt aus, dass eine Haftung für allfällige Schäden auf Grund von mangelhaften Datensätzen grundsätzlich abzulehnen sei. Zum einen, weil die Datensätze ohne Verschulden der Anbieterinnen fehlerhaft sein könnten. Zum anderen, weil solche Fehler durch die Anbieterinnen im Zeitpunkt der Datenübermittlung unmöglich erkannt werden könnten. Des Weiteren sei es mehr als fraglich, ob eine Schadenersatzpflicht auf Verordnungsstufe überhaupt eingeführt werden dürfe. Mit einer solchen Haftungsnorm würden keine bestehenden Rechte und Pflichten konkretisiert, sondern neue geschaffen. Insofern gehöre eine solche Norm in ein Gesetz im formellen Sinn und dürfe nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden.