Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 5 Seiten

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Artikel 17 Art und Termine der Lieferungen

Die datenschutzrechtlichen Massnahmen werden von allen Anbieterinnen gutgeheissen. Hinsichtlich der separaten Lieferung der Korrespondenzsprache wünscht die COLT Telecom AG, dass die zu liefernde Datei immer den gesamten Kundenstand umfassen soll, obwohl die Korrespondenzsprache nur für die in einer Stichprobe gezogenen Personen erforderlich sei. Dadurch könne eine zusätzliche Datenanforderung durch das BFS im Nachhinein mit einem von Artikel 17 Absatz 2 abweichenden Liefertermin vermieden werden. Darum solle sich der Liefertermin gemäss Artikel 17 Absatz 1 auf die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 1 und auch Absatz 2 beziehen.

Für die direkte Lieferung der Korrespondenzsprache an das BFS betont sie, dass das Format der zu liefernden Datei festzulegen sei. Darüber hinaus bedürfe es für die Lieferung der Korrespondenzsprache und der dazugehörenden Rufnummer keiner Verschlüsselung und keines SFTP-Formates, da die Daten anonym seien. In jedem Fall sei aber eine entsprechende Anpassung im IT-System erforderlich.

Artikel 18 Plausibilisierung

Zu den Plausibilitätskontrollen in Bezug auf die Vollständigkeit und Aktualität stellt sich die COLT Telcom AG die Frage der Verhältnismässigkeit. Das BFS erhalte nämlich die Daten von der Notrufdatenbank, die hinsichtlich der Plausibilität wesentlich höheren Ansprüchen genügen müsse als die Statistik. Wenn schon eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werde, solle diese gegenüber der Grundversorgungskonzessionärin erfolgen. Zudem hält sie fest, dass die Überprüfung auf Aktualität nicht sinnvoll sei, da sich in den meisten Fällen die Daten über einen Zeitraum von Jahren nicht ändern würden und daraus kein Indiz für veraltete Daten abgeleitet werden könne. In jedem Fall sei ein Vergleich von zwei aufeinander folgenden Datenlieferungen hierzu ungeeignet.

Zu der Nachlieferung bei fehlerhaften Daten schlägt die COLT Telecom AG vor, dass die direkte Nachlieferung auf einem Datenträger erfolgen solle, weil zwischen den Anbieterinnen und dem BFS keine Filetransfer-Schnittstelle gemäss Art. 17 Absatz 3 bestehe. Die Tele2 Telecommunication Services AG würde begrüssen, wenn berücksichtigt würde, dass die Suche nach der Fehlerursache bei tatsächlich fehlerhaft gelieferten Daten eine langwierige Angelegenheit darstellen könne. Sie gehe nämlich davon aus, dass die jeweiligen Anbieterinnen nicht bewusst falsche Daten liefern würden.

Artikel 19 Aufwandentschädigung

Die meisten Anbieterinnen bestätigen, dass die Aufwandentschädigungen voraussichtlich den zu erwartenden Aufwand der Anbieterinnen für die Erfüllung der in der Vorlage enthaltenen Pflichten decken würden. Die COLT Telcom AG findet, das Kostendach von maximal 2'000 Franken pro Jahr für die einmaligen Investitionskosten zur Lieferung der Korrespondenzsprache reiche aus, wenn höhere Kosten als unverhältnismässig gälten und sich dann die Lieferung erübrigen würde.

Artikel 21 Weitergabe von Stichproben

Die Swisscom AG betont, dass die Weitergabe von Kundendaten, welche nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis seien, höchsten Datenschutzansprüchen genügen solle. Deshalb sei eine restriktivere Regelung als bei den eingetragenen Kundendaten durchaus gerechtfertigt. Zudem begrüsst sie insbesondere die Praxis, wonach die für die Erhebung ausgewählten Personen vor der telefonischen Kontaktnahme vorgängig schriftlich informiert würden. Diese Praxis müsse künftig, vor allem in Anbetracht der Verwendung der höchst sensiblen nicht in öffentlichen Verzeichnissen eingetragenen Kundendaten unbedingt beibehalten