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Vernehmlassung 2007/67: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken · 2 Seiten

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d. die Festsetzung einer Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die erbracht werden muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.

3Die Verhandlungen mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern werden vom Bundesamt für Energie und vom BAFU gemeinsam geführt.

Art. 5 Bewilligung

Gaskombikraftwerke dürfen nur bewilligt werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag über die Kompensation der CO2-Emissionen (Kompensationsvertrag) vorliegt.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am ……………. in Kraft und gilt während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2- Emissionen von Gaskombikraftwerken.