Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Verordnung über Zulagen und Datenerfassung im Milchbereich
Beihilfen werden ab 1. Januar 2009 keine mehr gewährt. Dem entsprechend ist dieser Begriff aus dem Titel zu entfernen. Nebst der verbleibenden Milchpreisstützung durch Zulagen geht es in der MSV neu vermehrt um die Erfassung von Daten (Umsetzung von Art. 43 LwG). >Die vorgeschlagene Titelerweiterung trägt dieser Akzentverschiebung Rechnung.
1. Abschnitt: Zulagen
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
Im Sinne einer Vereinfachung ist eine Aktualisierung des ganzen Artikels 2 der MSV 98 sinnvoll.
Bezüglich Definition der verkästen Milch folgende allgemeine Bemerkung: Käsezubereitungen sind gemäss Art. 43 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) Produkte, die als Zutaten unter anderem Käse enthalten, wie zum Beispiel Fertigfondue oder Käse-Chips. Für den dazu verwendeten Käse als Rohstoff konnte die Zulage bereits geltend gemacht werden. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, müssen Käsezubereitungen deshalb ausgeschlossen bleiben. Dies wird erreicht, indem für die Definition der verkästen Milch nur auf Artikel 36 und nicht auch auf Artikel 43 der vorangehend zitierten Verordnung verwiesen wird.
Abs 1
Absatz 1 definiert wie bis anhin die Höhe der Zulage, die für zu Käse verarbeitete Milch und für Rohziger ausbezahlt wird. Unter Buchstabe a wird mittels Verweis auf die entsprechende Stelle im Lebensmittelrecht (Art. 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft) zudem genauer definiert, was als verkäste und somit zulageberechtigte Milch gilt. Nach diesem Artikel 36 der erwähnten Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Ziger nicht als Käse; er ist in Artikel 61a unter Molkenkäse aufgeführt. Diese Abgrenzung ist darauf
zurückzuführen, dass für die Herstellung von Ziger Molke als Rohstoff dient. Anders verhält es sich bei Ziger, der zur Herstellung von Kräuterkäse verwendet und aus Magermilch hergestellt wird. Unter Buchstabe b wird für die zu Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse verarbeitete Milch wie bisher eine Zulage ausbezahlt.
Abs. 2
Absatz 4 von Artikel 2 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.
Abs. 3
Absatz 2 von Artikel 2 der MSV 98 wird ohne Änderungen übernommen.
Abs. 4
Mit dem Verweis auf das Lebensmittelrecht bezüglich der Definition von Käse erübrigt es sich, die zu Mascarpone verarbeitete Milch explizit als zulageberechtigt zu nennen. Diese ist in der allgemeinen Definition eingeschlossen. Mascarpone muss jedoch in der neuen Verordnung trotzdem namentlich aufgeführt werden, weil dieser Käse aus Rahm hergestellt wird und für die Auszahlung der Zulage folglich ein anderes Berechnungssystem angewandt werden muss. Vorgegangen wird dabei wie bis anhin, indem bei der Berechnung der Zulage auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms abgestützt wird.
Abs. 5
Artikel 2a der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.