Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
16 Milchpreisstützungsverordnung
16.1 Ausgangslage
Allgemein sind bei der Milch Änderungen in drei Bereichen nötig. Änderungsbedarf besteht bei
• der Milchpreisstützung (Bereinigung der Milchpreisstützungsverordnung MSV 981 SR
916.350.2 und Aufhebung der zugehörigen EVD-Verordnung SR 916.350.21),
• im Zusammenhang mit der Aufhebung der Milchkontingentierung (Aufhebung der
Milchkontingentierungsverordnung MKV SR 916.350.1 und der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung VAMK SR 916.350.4) und
• im Einfuhrregime verschiedener Milchprodukte (Überarbeitung der Agrareinfuhrverordnung AEV SR 916.01 sowie Aufhebung der Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung VEMSK SR 916.355.1 und der Buttereinfuhrverordnung SR 916.357.1)
Kernelement der AP 2011 ist die Reduktion der heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel und deren Umlagerung in produktunabhängige Direktzahlungen. Der Abbau aller Preisstützungen im
Milchbereich war schon in der AP 2002 festgeschrieben. Im Artikel 188 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LwG) steht: Die Artikel 38-42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.“ Der Bundesrat hat diesen Artikel in der Folge am 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Mit den
Gesetzesänderungen im Rahmen der AP 2011 wurde die Geltungsdauer von Artikel 38 über die Zulage für verkäste Milch und Artikel 39 über die Zulage für Fütterung ohne Silage über den 1. Januar 2009 hinaus verlängert. Es können aber im Milchbereich keine Beihilfen mehr ausgerichtet werden. Die MSV muss deshalb angepasst werden.
Gemäss Artikel 36a LwG wird die Milchkontingentierung per 30. April 2009 generell aufgehoben.
Somit werden auch die MKV und die VAMK obsolet. Gewisse Elemente dieser Verordnungen
(Meldepflicht von Milchdaten) behalten ihre Gültigkeit auch nach Aufhebung der
Milchkontingentierung. Diese Bestimmungen werden in die neue MSV transferiert.
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Regelung über die Beihilfen stellt einen wesentlichen Teil der aktuellen Verordnung dar. Alle Bestimmungen betreffend Inlandbeihilfen und Ausfuhrbeihilfen entfallen per Ende 2008. Dies betrifft einen Grossteil der geltenden Artikel, insbesondere diejenigen der bisherigen Abschnitte 3 und 4. Zur bessern Übersicht für die Anwender wird deshalb vorgeschlagen, eine Totalrevision der bestehenden Verordnung vorzunehmen.
Die Meldepflicht für die Vertrags-, Produktions-, Verwertungs- und Direktvermarktungsdaten bleibt nach der Aufhebung der Milchkontingentierung bestehen und erhält im Dienste einer wichtiger
werdenden Marktbeobachtung zunehmende Bedeutung. Die Datenerfassung ist denn auch eine staatliche Aufgabe, die in Artikel 43 LwG explizite verankert ist. Die Bestimmungen zur Meldung der erwähnten Daten waren bisher in verschiedenen Verordnungen (MSV, MKV, VAMK) festgelegt. Sie werden in den 3. Abschnitt der neuen MSV überführt.
Die Begriffe Kontrollorgan und Kontrolle sind durch die Begriffe Inspektionsorgan und Inspektion ersetzt worden, um damit die einheitliche Terminologie des BLW zu übernehmen.
1 AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469