Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung
Art. 2
Der Artikel 3 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 3
Absatz 1 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.
Art. 4 Abs. 1-2
Absatz 1 und 2 von Artikel 4 der MSV 98 werden ohne materielle Änderungen übernommen.
Art. 4 Abs. 3
Absatz 2 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen
Art. 5
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 19 der MSV 98; er wird insofern angepasst, als die Beihilfen nicht mehr erwähnt sind.
Art. 6
Artikel 20 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.
3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten
Art. 7 Meldung der Vertragsdaten
Artikel 16 Absatz 1 der VAMK wird ohne materielle Änderungen übernommen und redaktionell angepasst, indem nur die Buchstaben a und b aufgenommen werden. Buchstabe c über die Meldung der vermarkteten Milch wird sinngemäss in Artikel 9 Absatz 2 übertragen.
Art. 8 Meldung der Produktionsdaten
Artikel 12 Absatz 1 bis 2 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 3 des erwähnten Artikels ist nicht mehr nötig, weil die Sömmerungsbetriebe nach Aufhebung der
Milchkontingentierung keine spezielle Regelung mehr benötigen.
Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten
In diesem Artikel werden die Bestimmungen von Artikel 21 MSV 98 neu gruppiert. Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 bis 2ter werden ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 1 Buchstabe a betrifft die Meldung der Produktionsdaten und wird sinngemäss in Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen.
Art. 10 Meldung der Direktvermarktung
Artikel 13 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Nach Artikel 4 Absatz 2 LBV gelten Direktvermarkter auch als Milchverwerter. Ein separater Artikel soll beibehalten werden, um den direkt Betroffenen die Anwendung zu erleichtern.