Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 143Fedlex · Vorlage

Milchpreisstützungsverordnung

Art. 2

Der Artikel 3 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3

Absatz 1 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

Art. 4 Abs. 1-2

Absatz 1 und 2 von Artikel 4 der MSV 98 werden ohne materielle Änderungen übernommen.

Art. 4 Abs. 3

Absatz 2 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen

Art. 5

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 19 der MSV 98; er wird insofern angepasst, als die Beihilfen nicht mehr erwähnt sind.

Art. 6

Artikel 20 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten

Art. 7 Meldung der Vertragsdaten

Artikel 16 Absatz 1 der VAMK wird ohne materielle Änderungen übernommen und redaktionell angepasst, indem nur die Buchstaben a und b aufgenommen werden. Buchstabe c über die Meldung der vermarkteten Milch wird sinngemäss in Artikel 9 Absatz 2 übertragen.

Art. 8 Meldung der Produktionsdaten

Artikel 12 Absatz 1 bis 2 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 3 des erwähnten Artikels ist nicht mehr nötig, weil die Sömmerungsbetriebe nach Aufhebung der

Milchkontingentierung keine spezielle Regelung mehr benötigen.

Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten

In diesem Artikel werden die Bestimmungen von Artikel 21 MSV 98 neu gruppiert. Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 bis 2ter werden ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 1 Buchstabe a betrifft die Meldung der Produktionsdaten und wird sinngemäss in Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen.

Art. 10 Meldung der Direktvermarktung

Artikel 13 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Nach Artikel 4 Absatz 2 LBV gelten Direktvermarkter auch als Milchverwerter. Ein separater Artikel soll beibehalten werden, um den direkt Betroffenen die Anwendung zu erleichtern.