Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

10 Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

10.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Aufhebung von Artikel 57 Landwirtschaftsgesetz, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik beschrieben, per 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Damit wird die Rechtsgrundlage für künftige Verwertungsmassnahmen des Bundes für Kartoffeln und Saatkartoffeln wegfallen.

Im Weiteren hat das Parlament Artikel 26 Landwirtschaftsgesetz aufgehoben. Der Bundesrat wird diese Änderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft setzen. Für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten kann der Bund somit keine Beiträge mehr ausrichten.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Artikel 4 bis 14 der Kartoffelverordnung enthalten die Bestimmungen über die Verwertungsmassnahmen von Kartoffeln. Sie sollen aufgehoben werden.

Die Artikel 18 bis 26 der Kartoffelverordnung regeln die Einfuhr von Kartoffeln und werden ab 1.1.2010 in die Agrareinfuhrverordnung integriert.

Die Kartoffelverordnung wird auf den 31. Dezember 2009 aufgehoben. Die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 1 bis 3) und Artikel 15 bis 17, welche die Ausfuhr von Kartoffelprodukten regeln, werden damit ersatzlos gestrichen.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2. Kapitel: Verwertungsmassnahmen

Art. 4 bis Art. 14

Es wird vorgeschlagen, das Kapitel Verwertungsmassnahmen von Kartoffeln und Saatkartoffeln, die nicht im Inland vermarktet werden konnten, aufzuheben. Zu den Verwertungsmassnahmen gehören die Frischverfütterung von Kartoffeln und Saatkartoffeln, die Lagerhaltung von Speisekartoffeln, die Verarbeitung von Speise-, Veredelungs- und Saatkartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung sowie die Ausfuhr von Saatkartoffeln.

Art. 15 bis Art. 17

Die Ausfuhr von Kartoffelprodukten soll keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Es wird vorgeschlagen, diese Artikel mit der Aufhebung der Kartoffelverordnung am 31. Dezember 2009 ersatzlos zu streichen.

3. Kapitel: Einfuhr

Art.18 bis Art.26

Es wird vorgeschlagen das Kapitel Einfuhr der Kartoffelverordnung in die Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) zu integrieren. Damit kann die Kartoffelverordnung am 31. Dezember 2009 aufgehoben werden.