Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
11 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
11.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen der Zuckerverordnung beziehen sich auf die finanzielle Unterstützung der Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld (ZAF). Weil auf Gesetzesebene (LwG Art. 54) die Auszahlung von Finanzhilfen für die Verarbeitung gestrichen wurde, wird die Unterstützung, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, auf einen Anbaubeitrag beschränkt.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Zuckerverordnung wird aufgehoben, da sie die finanzielle Unterstützung der Zuckerverarbeitung durch die ZAF regelt. Ab 1. Oktober 2009 wird die Zuckerrübenverarbeitung vom Bund nicht mehr unterstützt.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 bis 6
Betreffen die finanzielle Unterstützung der ZAF und werden aufgehoben.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Reduktion der Ausgaben um 15 Millionen Franken aufgrund der Aufhebung des Verarbeitungsauftrags. Die Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.
11.4.2 Kantone
Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Kantone.
11.4.3 Volkswirtschaft
Die vorliegende Aufhebung hat keine volkswirtschaftliche Auswirkungen.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
11.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 LwG.