Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

11 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

11.1 Ausgangslage

Die Bestimmungen der Zuckerverordnung beziehen sich auf die finanzielle Unterstützung der Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld (ZAF). Weil auf Gesetzesebene (LwG Art. 54) die Auszahlung von Finanzhilfen für die Verarbeitung gestrichen wurde, wird die Unterstützung, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, auf einen Anbaubeitrag beschränkt.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zuckerverordnung wird aufgehoben, da sie die finanzielle Unterstützung der Zuckerverarbeitung durch die ZAF regelt. Ab 1. Oktober 2009 wird die Zuckerrübenverarbeitung vom Bund nicht mehr unterstützt.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 bis 6

Betreffen die finanzielle Unterstützung der ZAF und werden aufgehoben.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Reduktion der Ausgaben um 15 Millionen Franken aufgrund der Aufhebung des Verarbeitungsauftrags. Die Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.

11.4.2 Kantone

Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

11.4.3 Volkswirtschaft

Die vorliegende Aufhebung hat keine volkswirtschaftliche Auswirkungen.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

11.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 LwG.