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Vernehmlassung 2007/76: Nationales Programm Alkohol 2008 - 2012 (NPA) · 64 Seiten

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4.1 Alkohol-Testkäufe

Alkoholika können im Detailhandel verlockend billig sein. Dieser Verkaufskanal ist deshalb für Jugendliche sehr attraktiv. Umso wichtiger ist es, dass das Kassenpersonal die Altersbeschränkungen für die Abgabe alkoholischer Getränke beachtet.

Testkäufe sind ein etabliertes Mittel, um den Jugendschutz durchzusetzen. Auch die Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Blauen Kreuz solche Kontrollen regelmässig durch. Die als Lockvögel auftretenden, speziell geschulten Jugendlichen werden von der Polizei diskret begleitet.

Das Personal wird nach einer ersten Missachtung in einer obligatorischen Infoveranstaltung über die gesetzlichen Vorgaben aufgeklärt und in korrektem Reagieren trainiert. Im Wiederholungsfall drohen aber Bussen oder der Patententzug für den Alkoholverkauf.

 www.sucht-praevention.ch

4.2 Kein Alkohol an Tankstellen

Liberalisierungen im Alkoholmarkt unterlaufen oftmals Präventionsbemühungen. Dabei wären gerade Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit nicht nur sehr wirksam, sondern auch günstig umzusetzen.

Die Genfer Kantonsregierung konnte die Bürger/innen 2004 für eine kohärente Alkoholprävention sensibilisieren: Das Stimmvolk nahm zwei Einschränkungen beim Alkoholverkauf an.

Gesetzlich verboten ist nun zum einen der Alkoholverkauf an Tankstellen oder in Videoläden. Zum anderen ist zwischen 21.00 und 7.00 Uhr der Alkoholverkauf zwecks Mitnahme in allen Geschäften untersagt.

 www.geneve.ch/legislation

4.3 Der Preis lenkt den Konsum

Dies gilt auch für den Alkoholmarkt – und erst recht für die jugendlichen Alkoholkonsument/innen.

Nebst der absoluten Preishöhe kommt der Preiskonstellation zwischen alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken eine grosse Bedeutung zu.

Die meisten Kantone regeln diesen Aspekt im so genannten Sirupartikel. Das jurassische Gesetz führt genauer aus, was in anderen kantonalen Bestimmungen allgemein als „attraktives nicht alkoholisches Angebot“ umschrieben ist.

Lokale, die Alkoholika anbieten, müssen im Jura umgerechnet auf die gleiche Menge mindestens drei nicht alkoholische Getränke billiger abgeben als das billigste alkoholhaltige. Vorgeschrieben sind ein Mineralwasser und ein Fruchtsaft.

 http://rsju.jura.ch

NPA 2008 – 2012