Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Anhang 2: Anpassungen NSG, MinVG und Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz
Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)
Änderung vom ...
I
Das Bundesgesetz vom 8. März 196016 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:
Art. 4a Änderung der Klassierung (neu)
Der Bundesrat kann nach Anhören des Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, wenn verkehrstechnische oder andere Gründe dies erfordern.
Art. 8a Übergang des Eigentums und Übernahme von Projekten bei Anpassungen des National-
strassennetzes (neu)
1 Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Aufnahme entschädigungslos auf den Bund über.
2 Werden bestehende Nationalstrassen aus dem Nationalstrassennetz entlassen oder durch eine Nationalsstrasse mit anderer Linienführung ersetzt, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Entlassung beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Strasse entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton über.
3 Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecke ein rechtskäftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird. Für solche Projekte ist keine bundesrechtliche Plangenehmigung erforderlich. Dem Bund steht das Enteignungsrecht zu.
4 Artikel 62a gilt für die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
II
Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 196017 über das Nationalstrassennetz wird aufgehoben.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
16 SR 725.11
17 SR 725.113.11
G242-0699 080702 NEB Vernehmlassungsbericht