Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
Anhang 2 (Fortsetzung)
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)
Änderung vom ...
I
Das Bundesgesetz vom 22. März 198518 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 (neu)
5 Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 6 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.
Art. 13 Abs. 4 (neu)
4 Der Bundesrat kann von den Absatzen 2 und 3 abweichen, um die Mehrbelastung des Bundes im Rahmen der Aufnahme kantonaler Strassen ins Nationalstrassennetz zu kompensieren. Die Kompensation tragen die Kantone, die Strassen an das Nationalstrassennetz abtreten.
Art. 35a Besondere Bestimmungen (neu)
Der Bund kann von den Artikeln 34 und 35 abweichen, um die Mehrbelastung des Bundes im Rahmen der Aufnahme kantonaler Strassen ins Nationalstrassennetz zu kompensieren. Die Kompensation tragen die Kantone, die Strassen an das Nationalstrassennetz abtreten.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.