Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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Kosten ebenfalls verteuern und schliesst in letzter Konsequenz die

vom Parlament beschlossene Spitalwahlfreiheit wieder aus. Wenn

alle Leistungen irgendwo monopolisiert werden, gibt es keine Spital-

wahlfreiheit mehr. Die Nutzung von Synergien schlägt sich im Preis

nieder, ist daher ein Faktor, den jeder Leistungserbringer ohnehin zu berücksichtigen hat.

4 Art. 58 b Abs. 4: Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Eine Kon- SRK

zentration der Leistung kann sich verteuernd auswirken. Die Vermeidung von Doppelspurigkeiten kann Monopole und Zugangsbarrieren

schaffen und sich ebenfalls verteuernd auswirken sowie die vom Parlament beschlossene Spitalwahlfreiheit in letzter Konsequenz wieder ausschliessen. Wenn alle Leistungen irgendwo monopolisiert werden,

gibt es keine Spitalwahlfreiheit mehr.

4 Überflüssige Präzisierungen, Begriffe sind nicht definiert. Æstreichen santésuisse 5 Was sind genau „die Instrumente für die Sicherstellung der Men- AG

gensteuerung"? Es ist ziemlich absurd, wenn auf Gesetzesebene die Kantonsgrenzen zu fallen haben, auf der anderen Seite in der Ver-

ordnung von den Kantonen „Instrumente der Mengensteuerung" verlangt werden.

5 und 6 Die Verpflichtung zur Mengensteuerung ist in der vorgeschlagenen AR

Form nicht umsetzbar und deshalb aus der Verordnung zu streichen;

eventualiter sind die diesbezüglichen Hinweise im Kommentar um-

fassend zu überarbeiten, um die damit verbunden Erwartungen zu-

handen der Materialien explizit auf einen realistischen Rahmen ein-

zugrenzen. Im vorliegenden Kommentar-Entwurf wird auf Globalbudgets und auf mengenabhängig variable Kantonsbeitragsanteile als

mögliche Instrumente der Mengensteuerung verwiesen. Diese Hin-

weise sind irreführend und nicht praktikabel, weil sie den neuen Ge-

setzesgrundlagen zur Spitalfinanzierung nicht angemessen Rech-

nung tragen: Die Kantonsbeiträge an die Spitäler, soweit sie in einen unmittelbaren Bezug zu den erbrachten stationären Leistungen ste-

hen und sich nicht auf anderweitige gemeinwirtschaftliche Leistungen beziehen, sind nach den Bestimmungen von Art. 40a RevKVG inte-

graler Bestandteil der Tarife, die zwischen den Spitälern und den

Versicherern (ohne unmittelbares Mitspracherecht der Kantone) ver-

einbart werden (Art. 43 Abo. 3 KVG, Art. 49 Abs. 1 RevKVG). Dem-

entsprechend haben die Kantone unter den neuen gesetzlichen Vor-

gaben keine Möglichkeit mehr, ihre Beitragsanteile unilateral zu be-

grenzen oder mengenabhängig zu steuern.

Einzige Möglichkeit, auf die Mengenentwicklung zumindest indirekt

Einfluss zu nehmen, wäre es, im Rahmen der Leistungsaufträge ge-

wisse Auflagen und Einschränkungen im Bereich der Infrastruktur

und der Ressourcen festzulegen (z.B. Beschränkung der OP-

Kapazitäten, der medizinisch-technischen Einrichtungen, der Bettenzahl oder des ärztlichen Personals. Negativlisten für gewisse Verfahren etc.). Derartige Auflagen stossen bei den betroffenen Betrieben

auf Ablehnung und wären rechtlich schwierig durchzusetzen.

5 und 6 Die Absätze 5 und 6 sind zu streichen. Eine Mengensteuerung ist BE. BL, NW,

nicht immer sinnvoll, und stünde zu einer Aufnahmepflicht im Wider- UR, GDK spruch. Die Kantone werden eine Mengensteuerung soweit sinnvoll

vorsehen; das diesbezügliche Instrument ist in Artikel 58g unter den

Auflagen vorzusehen. Auf keinen Fall darf aber die Mengensteuerung als zwingendes Instrument vorgeschrieben werden, weil ihre flächendeckende Umsetzung die Gefahr einer Rationierung birgt.

5 und 6 Abs. 5 und 6 sind zu streichen. Eine Mengensteuerung ist nicht im- LU

mer sinnvoll, und stände zu einer Aufnahmepflicht im Widerspruch.

Die Kantone werden eine Mengensteuerung soweit sinnvoll vorse-