Vorlage KVV

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Daten der Versicherer

1 Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes weitergegeben werden müssen, dienen dazu:

a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen;

b. die Kostenentwicklung zu verfolgen;

c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);

d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen;

e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;

f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten;

g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.

2Das BAG sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.

3Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versicherte Person namentlich folgende Daten weitergeben:

a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;

b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle;

1 SR 832.102

2008–......