Vorlage VKL
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. Juli 20021 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)
Ingress
gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz)
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt für die nach Artikel 39 des Gesetzes zugelassenen Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c und g
1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für:
a. die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung;
c. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Geburtshaus;
g. die Ausscheidung der nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten Leistungen.
1 SR 832.104
2008–......