Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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3 Bst. b.: Im Sinne der Outputsteuerung können Mindestfallzahlen künf- physiosuisse

tig ein Indikator für die Leistungen sein.

3 Abs. 3: Buchstabe b ist zu streichen und zu ersetzen durch den Preis. Privatkliniken

Neu sind die Leistungen durch einen leistungsgerechten Preis abzu-

gelten, der nun auch die Investitionen umfasst. Für diese Preisfest-

setzung ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung zu achten

(Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Kosten spielen daher bei der Auswahl der

Leistungserbringer unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine viel

kleinere Rolle als heute. Dementsprechend können auch Kosten-

transparenz und Kostenwahrheit keine massgebenden Kriterien mehr

sein. Es ist einzig auf den Preis abzustellen. Buchstabe d ist zu strei-

chen, da dieses Element Gegenstand der Betriebsbewilligung ist und

daher Grundvoraussetzung, dass das Spital überhaupt tätig sein

kann. Diese Voraussetzung ist daher bereits für jedes Spital erfüllt,

das über eine Betriebsbewilligung verfügt. Buchstabe e ist unver-

ständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, was hier beurteilt werden soll.

3 Buchst. d: SBGRL

Der SBGRL hat bisher die Auffassung vertreten, dass solche minima-

le Standards unbedingt einzuhalten sind, und zwar:

Mindestens die Ausbildung Pflegehelferin SRK; Beherrschen der

Landessprache in Wort und Schrift; Ein Verhältnis von 50:50 bezüg-

lich Diplomiertes:Nichtdiplomiertes Personal;

Allerdings sollte die Formulierung " Vorhandensein von qualifiziertem

Personal " nicht dazu führen, dass Institutionen der Betagtenpflege

auf ihre individuellen Strukturen verzichten müssen. Deshalb ist eine

einseitige Festlegung in Bezug auf die Definitionen des Begriffes

"qualifiziertes Personal" durch die Aufsichtbehörden (Kantone) nicht

sinnvoll. Die massgebenden Kriterien und Standards der beruflichen

Qualifikationen sind zwingend und gemeinsam zwischen Aufsichts-

behörden, Verbänden der Pflegeberufe und den Leistungserbringern

zu vereinbaren. Nur so kann ein Ergebnis, welches alle Beteiligten,

vor allem die Kunden ( Leistungsempfänger ) zufriedenstellt, erreicht

werden.

3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten sie ins- SBK/ASI

besondere

c. den Nachweis der notwendigen Qualität;

d. das Vorhandensein von quantitativ ausreichend qualifiziertem Per-

sonal, quantitativ wie qualitativ ausreichende Aus- und Weiterbil-

dungsangebote und geeigneter Infrastruktur;

f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

g. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne

h. die Wahrung der therapeutischen Freiheit

i. die Koordination der Leistungen

3 Die Berufsverbände leisten in Bezug auf die Qualitätssicherung im SVDE

Gesundheitswesen wertvolle Vorarbeiten. Dieser Umstand muss im

neuen Artikel 58b KVV verankert werden. Es soll darauf hingewiesen

werden, dass die von den Berufsverbänden erarbeiteten Grundzüge

der Qualitätssicherung bei der Prüfung der Qualität mitberücksichtigt

werden.

3 Zu d: Streichen SWISSREHA

Das qualifiziertes Personal und die geeignete Infrastruktur sind ge- VAKA sundheitspolizeiliche Auflagen für eine Zulassung und deshalb so-

wieso für alle Spitäler gegeben. Sie werden übrigens schon in Art. 39

KVG genannt. Eine Wiederholung bei der Zuweisung ist redundant.

3 Eröffnet Spielraum für Fehlinterpretationen. Begriffe sind nicht defi- santésuisse

niert. Was bedeutet z.B. „Kostenwahrheit“, was meint man mit dem

Begriff Qualität? Æstreichen