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Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 2 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch Vorentwurf (StGB)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 367 Abs. 2 Bst. c, cbis (neu) und f (neu) sowie Abs. 4
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:
c. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle:
1. zur Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit diese Straftaten in seinen Zuständigkeitsbereich fallen,
2. zur Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20074 (StPO) über die ganze Dauer des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft,
3. zur Informationsvermittlung an Interpol:
− im Rahmen von eröffneten Strafuntersuchungen,
− im Rahmen von rein polizeilichen Ermittlungsverfahren bei Straftaten nach den Artikeln 23 und 24 StPO,
− zur Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS,
4. zur gesetzlich vorgesehenen Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20085 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,
5. zur Führung der Meldestelle für Geldwäscherei,
1 BBl 2009 ...
2 SR 311.0
3 SR 120
4 SR ...
5 SR 361 ...–...