Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 121 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 (neu): Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des Bundesamtes von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sichergestellt werden.

2 Eine Einziehung oder eine Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR (eher zustimmend), JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,

SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB

GR: Die Bestimmung ist dahingehend zu ändern, dass Reisedokumente sichergestellt bzw. eingezogen werden können, wenn diese für den Wegweisungsvollzug notwendig sind. Derzeit bestehen keine Möglichkeiten, Ausweise einzuziehen, wenn angenommen werden muss, dass diese versteckt oder unbrauchbar gemacht werden.

SRK: Die Bestimmung ist zu ändern: „Betroffene Personen sind über den Dokumenteneinzug zu informieren. Auf Anfrage hin haben sie das Recht, im Rahmen eines Eheschliessungsverfahrens diese Dokumente zur Verfügung gestellt zu erhalten. Wenn die Betroffenen vom Gesetzgeber aufgefordert werden, das Land unverzüglich zu verlassen, haben sie das Recht, ihre Dokumente einzufordern.“

Ablehnung Kantone: NE

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,

sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS

AInt, HEKS, SAH, SFH, SVF: Der Vorschlag schafft Voraussetzungen für die Überwachung der Post, welche zu unbestimmt und zu weit gefasst sind. Die Voraussetzungen müssen in einem formellen Gesetz präzise umschrieben werden, da es sich um einen schweren Eingriff in verfassungsmässige Rechte handelt. Der Vorschlag genügt diesen Anforderungen nicht und ist deswegen verfassungswidrig. Die Betroffenen werden zudem von der Einziehung oder Sicherstellung der Dokumente nicht in Kenntnis gesetzt. Die damit verfolgten legitimen Interessen (Missbrauchsbekämpfung) stehen in einem unverhältnismässigen Verhältnis zum Eingriff in die Unverletzbarkeit des Postgeheimnisses.

Keine Bemerkungen

SH, BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 das neue Recht.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absatz 5 nicht anwendbar, und es gilt bisheriges Recht.

3 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren sind die Artikel 83 Absatz 5bis und 5ter dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Seite 57