Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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GVA: Die Gesetzesbestimmung ist zu ergänzen: Es ist zu regeln, dass die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung der Unterkünfte nicht durch den Flughafenbetreiber getragen werden muss. Es ist zudem auszuführen, dass die Kosten in erster Linie durch die INADs und subsidiär durch die Fluggesellschaft zu tragen sind. Das Platzangebot ist auf 34 Plätze zu beschränken. Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 22 Absatz 3 AsylG.

Unique, SIAA: Die Kostentragungsverpflichtung ist im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf klar festzuhalten. Eine Unterbringung der INADs in neuen Unterkünften ist aufgrund des beschränkten Platzangebots auf dem Flughafengelände, insbesondere im Transitbereich, nicht möglich. Deshalb sind Unterkunft und Betreuung der INADs so zu belassen, wie sie sind. Eine Alternative wäre die Unterbringung der INADs im Asylzentrum.

Keine Bemerkungen

SH, BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, KID, Quakers, SKG

Art. 102 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2: Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung

1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden und regelt den Zugriff.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,

SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB

VSPB: Siehe Bemerkungen zu Artikel 17 AsylG. In Absatz 2 sollte von Anfang an ausgeschlossen werden, dass Dritte mit biometrischen Daten arbeiten müssen, ausser sie erhalten Zugriff auf die Datenbanken.

Ablehnung Kantone: NE

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,

sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS

Keine Bemerkungen

SH, BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique

Art. 103a (neu): Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum sowie bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Zur Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren berechtigt sind ausschliesslich Personen, welche über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen oder sich auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens11 oder des EFTA-Übereinkommens12 berufen können.

3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Erstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

11 SR 0.142.112.681

12 SR 0.632.31

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