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Vernehmlassung 2008/106: Teilrevision der Eichgebührenverordnung · 5 Seiten

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Eichgebührenverordnung 941.298.1

für die Umgebungsüberwachung, Standardionisa-

tionskammern, Geräten mit mehreren Detektoren

oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektro-

nische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 300.—

10.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und

Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 150.—

je Stück Fr

Geräte mit höheren Anforderungen

(Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide,

Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 300.—

10.4 Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen

Vergleichsmessung der Eichstelle 300.—

Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand

10.5 Aktivitätsmessgeräte .

(Prinzip Schachtionisationskammer)

10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen

in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1070.—

10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll-

messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1220.—

10.5.3 Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 20.—

10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 450.—

10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 600.—

10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 300.—

10.6 Gebührenanteile für das Bundesamt

10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern 10.1–10.5.2 10 % der Eichgebühr 10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4–10.5.6 15 % der Eichgebühr

II

Diese Änderungen treten am 1. November 2009 in Kraft.