Vorlage
Vernehmlassung 2008/106: Teilrevision der Eichgebührenverordnung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Eichgebührenverordnung 941.298.1
für die Umgebungsüberwachung, Standardionisa-
tionskammern, Geräten mit mehreren Detektoren
oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektro-
nische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 300.—
10.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte
Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und
Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 150.—
je Stück Fr
Geräte mit höheren Anforderungen
(Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide,
Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 300.—
10.4 Elektronische Radongasmessgeräte
nur ein Messpunkt während der jährlichen
Vergleichsmessung der Eichstelle 300.—
Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand
10.5 Aktivitätsmessgeräte .
(Prinzip Schachtionisationskammer)
10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen
in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1070.—
10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll-
messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1220.—
10.5.3 Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 20.—
10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 450.—
10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 600.—
10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 300.—
10.6 Gebührenanteile für das Bundesamt
10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern 10.1–10.5.2 10 % der Eichgebühr 10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4–10.5.6 15 % der Eichgebühr
II
Diese Änderungen treten am 1. November 2009 in Kraft.