Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/106: Teilrevision der Eichgebührenverordnung · 2 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Metrologie METAS
Erläuternder Bericht
Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
Datum:15. März 2009
Für:Anhörungsbeteiligte auf Amtsstufe
1. Ausgangslage
Nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20) erlässt der Bundesrat im Interesse einer landesweit einheitlichen Regelung die Gebührentarife der kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und der ermächtigten Eichstellen.
Die Eichgebührenverordnung (SR 941.298.1) regelt im Detail die Gebühren für Eichungen und Kontrollen von Messmitteln durch die Eichämter wie auch durch die ermächtigten privaten Eichstellen.
Die Eichgebührenverordnung ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die letzten beiden Revisionen der Eichgebührenverordnung traten am 1. Januar 1999 respektive am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bei der 2006 in Kraft getretenen Revision wurde die Eichgebührenverordnung lediglich formal an die Erfordernisse der neuen Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes (Allg-GebV)1 angepasst. Die Liste der Messmittel im Anhang, für deren Eichung eine Stückgebühr festgesetzt ist, wurde leicht überarbeitet. In einzelnen Fällen wurde die Berechnung an neue technische Gegebenheiten angepasst (z.B. Berechnung der Gebühren für Wärmezähler nicht mehr nach Nennweite, sondern nach Nenndurchfluss). Zudem wurden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Mengenrabatten bei einer Messmittelkategorie bereinigt. Die Stunden- und Gebührenansätze blieben allerdings unverändert. Sie wurden letztmals per 1. Januar 1999 erhöht.
Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind nach dem Gesagten seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die seit 1999 bis 2008 aufgelaufene Teuerung beträgt 10.5 %2.
Die aufgelaufene Teuerung hat sich insbesondere auf das Einkommen der privatrechtlich angestellten Eichmeister ausgewirkt. Rund die Hälfte der Eichmeister in der Schweiz sind privatrechtlich angestellt und betreiben eine Fachstelle im Messwesen (Eichamt) als privatrechtlich organisierte „KMU“. Mangels Teuerungsausgleich hat der Reallohn, und damit die Kaufkraft, dieser privatrechtlich angestellten Eichmeister in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen.
Analoges gilt für die Eichstellen, deren Umsatz ebenfalls seit 1999 keinem Teuerungsausgleich unterliegt.
1 SR 172.010
2 Indexbasis Mai 1993, Berechnung der Indexreihe mit Jahresdurchschnitten Teilrevision GebVo 1/2