Vorlage

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 43Fedlex · Vorlage

Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Anhang 2

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht20

Art. 113

Aufgehoben

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200421

Art. 4 Abs. 2 Bst. s

2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

s. Nachweis des Beitritts zur Ombudsstelle.

Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und Art. 36 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit

Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern ist es untersagt:

a. gleichzeitig als Versicherungsmaklerin und Versicherungsagentin oder als Versicherungsmakler und Versicherungsagent tätig zu sein;

b. zugunsten von Versicherungsunternehmen tätig zu sein, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit ermächtigt sind.

Art. 43 Registereintrag

1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler müssen sich in das Register eintragen lassen.

2 Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.

20 SR 220

21 SR 961.01