Vorlage
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Anhang 2
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht20
Art. 113
Aufgehoben
2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200421
Art. 4 Abs. 2 Bst. s
2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
s. Nachweis des Beitritts zur Ombudsstelle.
Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und Art. 36 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit
Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern ist es untersagt:
a. gleichzeitig als Versicherungsmaklerin und Versicherungsagentin oder als Versicherungsmakler und Versicherungsagent tätig zu sein;
b. zugunsten von Versicherungsunternehmen tätig zu sein, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit ermächtigt sind.
Art. 43 Registereintrag
1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler müssen sich in das Register eintragen lassen.
2 Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.
20 SR 220
21 SR 961.01