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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 85a Ombudsstelle
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Direktversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen (Art. 2) sowie die Versicherungsmaklerinnen und -makler errichten und betreiben gemeinsam eine privatrechtlich organisierte Ombudsstelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Ombudsstelle räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, ihr Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem bestehenden Versicherungs- oder Maklervertrag mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu unterbreiten. Sie hat keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.
3 Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben mit der Ombudsstelle zu kooperieren; sie weisen in ihren Versicherungs- und Maklerverträgen auf die Möglichkeiten nach Absatz 2 hin.
Art. 87 Abs. 1 Bst. cbis
1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer:
cbis. gleichzeitig als Versicherungsmaklerin und Versicherungsagentin beziehungsweise als Versicherungsmakler und Versicherungsagent tätig ist;