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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 44 Abs. 1 Bst.a und c und Abs. 2

1 Ins Register eingetragen wird nur, wer:

a. sich über ausreichende berufliche und persönliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und

c. als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsmakler nach Artikel 43 Absatz 1 den Beitritt zur Ombudsstelle nachweist.

2 Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f und g, Abs. 1bis, Abs. 1ter und Abs. 2

1 Sobald eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit einer Versicherungsnehmerin oder einem Versicherungsnehmer Kontakt aufnimmt, muss sie oder er die betreffende Person mindestens über Folgendes informieren:

f. ob sie als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsagentin beziehungsweise er als Versicherungsmakler oder Versicherungsagent tätig ist; und

g. ob sie oder er im Register eingetragen ist.

1bis Die Versicherungsmaklerin oder der Versicherungsmakler muss zudem über die Weitergabepflicht nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ... über den Versicherungsvertrag22 und die Voraussetzungen informieren, unter denen auf die Weitergabe verzichtet werden kann.

1ter Erhält die Versicherungsmaklerin oder der Versicherungsmakler eine Leistung nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ... über den Versicherungsvertrag, so muss sie oder er die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgetreu über deren Art, Höhe und Berechnung informieren.

2 Die Informationen nach den Absätzen 1-1ter sind auf einem dauerhaften und für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zugänglichen Datenträger abzugeben.

Art. 55 Abs. 1 und 2 Bst. a

1 In Abweichung von Artikel 59 des Bundesgesetzes vom ...... über den Versicherungsvertrag23 werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

2 Die Aufsichtsbehörde kann für diese Lebensversicherungen:

a. den Rückkauf, die Belehnung und Vorauszahlungen sowie im Falle des Artikels 56 des Bundesgesetzes vom .... über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Rückkaufswertes untersagen; oder

22 SR 221.229.1

23 SR 221.229.1