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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG)

Entwurf vom 21. Januar 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...............

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Geltungsbereich und zwingendes Recht

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, die von einem der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Artikel 122 bleibt vorbehalten.

2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge.

Art. 2 Zwingendes Recht

1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 1 dürfen weder zu Ungunsten der versicherten Person noch zu Ungunsten des Versicherungsunternehmens abgeändert werden (zwingendes Recht).

2 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nicht zu Ungunsten der versicherten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht).

3 Die zwingenden und die halbzwingenden Bestimmungen gelten für die Versicherung von Grossrisiken im Sinn von Artikel 124 Absatz 6 als dispositiv.

Art. 3 Verhältnis zum übrigen Privatrecht

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des übrigen Privatrechts Anwendung.

1 SR 101 2007–......