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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG)
Entwurf vom 21. Januar 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...............
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich und zwingendes Recht
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, die von einem der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Artikel 122 bleibt vorbehalten.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge.
Art. 2 Zwingendes Recht
1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 1 dürfen weder zu Ungunsten der versicherten Person noch zu Ungunsten des Versicherungsunternehmens abgeändert werden (zwingendes Recht).
2 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nicht zu Ungunsten der versicherten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht).
3 Die zwingenden und die halbzwingenden Bestimmungen gelten für die Versicherung von Grossrisiken im Sinn von Artikel 124 Absatz 6 als dispositiv.
Art. 3 Verhältnis zum übrigen Privatrecht
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des übrigen Privatrechts Anwendung.
1 SR 101 2007–......