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Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 3 Seiten
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Vorentwurf
Automobilsteuergesetz
(AStG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom ... 20081
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... 20082,
beschliesst:
I
Das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19963 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, 74 Absatz 2 und 89 Absatz 3 der Bundesverfassung4,
3. Abschnitt: Steuersatz und Verwendung des Steuerertrags
Art. 13 Steuersatz
Die Steuer beträgt 8 Prozent.
Art. 13a Verwendung des Steuerertrags (neu)
1 Der Bund verteilt die Hälfte der Steuereinnahmen, einschliesslich der Zinsen, nach Abzug der Vollzugskosten, an die Halter und Halterinnen von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen. Die Verteilung erfolgt in Form von Bonuszahlungen nach der erstmaligen Zulassung der Automobile.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bonussystems.
1BBl
2BBl
3 SR 641.51
4 SR 101