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Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 3 Seiten

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Automobilsteuergesetz

Art. 13b Kriterien zur Bewertung der energieeffizienten und emissionsarmen

Automobile (neu)

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, nach Anhörung der interessierten Kreise und gestützt auf die internationale und technische Entwicklung die Kriterien für die Bewertung der energieeffizienten und emissionsarmen Automobile fest.

2 Es erstellt ein Verzeichnis der Automobile nach Absatz 1.

Art. 13c Bonusbeträge (neu)

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation alle zwei Jahre die Bonusbeträge fest.

II

Übergangsbestimmung

Für Automobile, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes versteuert worden sind, werden keine Bonuszahlungen verteilt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Variante A (Ausschluss der leichten Nutzfahrzeuge aus dem Geltungsbereich des AStG)

Art. 1 Grundsatz

Der Bund erhebt eine Automobilsteuer (Steuer) auf Automobilen für den Personentransport.

Art. 2 Begriffe

Als Automobile für den Personentransport im Sinne dieses Gesetzes gelten

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von bis zu neun Personen gebaute Automobile, einschliesslich «Breaks» und Rennwagen (Zolltarifnummern 8703.1000-90305);

5 SR 632.10 Anhang