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Vernehmlassung 2008/11: Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 16. Februar 20001 über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr wird wie folgt geändert:
Art. 2 Höhe der Trassenpreisverbilligung
Der Bund verbilligt den Trassenpreis um den nach Artikel 20 Absatz 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982bemessenen Deckungsbeitrag; dieser wird von der Infrastrukturbetreiberin im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr festgelegt.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
2 Sie gilt bis zum 11. Dezember 2010.
II
Diese Änderung tritt am 14. Dezember 2008 in Kraft.