Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/11: Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr · 11 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Änderung der Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr
Begleitdokument für die Anhörung
Referenz/Aktenzeichen: //
1. Hintergrund zur Umschichtung der Trassenpreissubventionen im kombinierten Verkehr
Die Förderung des kombinierten Verkehrs (KV) dient dazu, die Transportkosten des KV zu senken, damit dieser gegenüber dem Strassengüterverkehr konkurrenzfähig wird. Die Förderung des KV ist eine zentrale verkehrspolitische Massnahme des Bundes zur Erreichung des Verlagerungsziels gemäss Verfassungsauftrag (Art. 84 BV). Die gesetzlichen Grundlagen für die Förderung sind das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2), die Kombiverkehrsverordnung (VKV, SR 742.149) und das Subventionsgesetz (SuG, SR 616.1).
Der kombinierte Verkehr wird bis anhin vom Bund massgeblich durch Trassenpreissubventionen und Betriebsabgeltungen gefördert. Empfänger der Trassenpreissubventionen sind die schweizerischen Infrastrukturbetreiberinnen, während die Betriebsabgeltungen an die im kombinierten Verkehr tätigen Operateure fliessen. Der Trassenpreis (d.h. das Entgelt für die Benützung der Infrastruktur) setzt sich zentral aus einem Mindestpreis und einem Deckungsbeitrag zusammen. Mit der aktuellen
Trassenpreissubvention im KV übernimmt der Bund den vollen Deckungsbeitrag1 und einen Teil des Mindestpreises (0.0015 Fr. pro Bruttotonnenkilometer). Die Höhe der Betriebsabgeltungen orientiert sich grundsätzlich an den geplanten, ungedeckten Kosten auf Basis von Planrechnungen der
Operateure, die sich aus der Differenz der geplanten Kosten und der geplanten Erträge ergeben (Art. 11 VKV). Seit dem Jahr 2005 erfolgt das Abgeltungsverfahren auf Basis relationen- und
regionsspezifisch einheitlicher, maximaler Abgeltungssätze je gefahrenen Zug und je gefahrener Sendung2. Für die Rollende Landstrasse (Rola) gilt dieselbe Regelung, wobei die Subventionshöhe
1 Aktuell werden Beträge in der Höhe von 0.0052 Franken pro Nettotonnenkilometer auf dem Netz der SBB und 0.0035 Franken pro Bruttotonnenkilometer auf dem Netz der BLS entrichtet. Daneben werden noch Trassenpreissubventionen im KV an die Infrastrukturbetreiberinnen Rhätische Bahn, Konzessionierte Hafenbahn des Kantons Basel Stadt (HBS) und Deutsche Bahn AG (deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet) ausgerichtet.
2 Eine Sendung entspricht einem Sattelauflieger, einem Wechselbehälter / Container > 8,30 m oder > 16 t, zwei Wechselbehältern / Container < 8,30 m und < 16 t, drei Wechselbehälter, welche mit dem Abroll-Container- Transport-System (ACTS) befördert werden, oder einem Fahrzeug der Rollenden Landstrasse (Rola). Diese Definition folgt jener der UIRR - Internationale Vereinigung der Gesellschaften für den kombinierten Verkehr.