Vorlage
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 3 Bst. d
3Die gemeinsame Einrichtung entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren über:
d. die Erstattung der Leistungen, die ein aushelfender Träger zugunsten einer bei diesem Versicherer versicherten Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe übernommen hat.
Art. 33 Bst. b, h und i
Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:
b. die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
h. das Verfahren der Bedarfsermittlung;
i. den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 des Gesetzes vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen.
Art. 36a Abs. 3 Bst. a
3Pilotprojekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Projektdauer beträgt vier Jahre ab der Genehmigung durch das Departement; sie kann einmal um bis zu vier Jahre verlängert werden.