Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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chungen zwischen den Pflegetaxen, den Leistungen der OKP und des Anteils der Heimbewohner die allfällig nicht gedeckten Kosten?
Nidwalden schlägt vor, nach dem Grundsatz einer einheitlichen Regelung innerhalb der Sozialversicherungen eine analoge Regelung wie im ELG (Art. 21 ELG) anzustreben,
4, Restfinanzierung BS
Sozialpolitisch wird die Kompetenzausübung durch Kantone und Gemeinden zur Festlegung der Restfinanzierung durch die öffentliche Hand und damit auch der konkreten Höhe der Patientenbeteiligung gerade im Spitexbereich von erheblicher Bedeutung sein. Unmittelbar betroffen sind insbesondere die Selbstzahlenden ohne EL-Unterstützung. Dass dieser Eigenanteil der Patientinnen und Patienten von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde im Rahmen des bundesrechtlichen Maximums unterschiedlich festgelegt werden kann, ist in der bisherigen politischen Diskussion noch nicht deutlich zum Ausdruck gekommen und dürfte in der Bevölkerung nicht ohne weiteres auf Akzeptanz stossen.
Eine transparente Information über die verschiedenen Kostentrager bei Pflegebedürftigkeit und über die je nach Wohnort verbleibenden Deckungsunterschiede wird von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Unter diesem Aspekt wäre die Erarbeitung eines gemeinsamen lnformationskonzepts des Bundes und der Kantone zu prüfen.
Um bei ausserkantonalem Pflegeheimaufenthalt Missverständnisse bei SZ der Zustandigkeit zu vermeiden, ist klar zu regeln, welcher Kanton für die Restfinanzierung zustandig ist. SZ empfiehlt die Regelung zu übernehmen, die für die Ergänzungsleistungen zur AHV/lV gilt.
weiterer Regelungsbedarf:
In der Verordnung über die Krankenversicherung ist klar zu regeln,
welche Leistungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG unter den Begriff ,,...von den nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten ..." fallen. Die klare Regelung dient insbesondere der Koordination. ln der KVV ist weiter zu regeln, dass Leistungen aus Zusatzversicherungen gemäss VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) analog den ,,Sozialversicherungen" gemass Art. 25a Abs. 5 KVG vorrangig anzurechen sind.
Die Kantone sind neu für die Finanzierung der nicht gedeckten Pflegekosten zuständig. Die Kantone sollen deshalb auch die Möglichkeit erhalten, die von den Leistungserbringern maximal verrechenbaren Pflegetaxen zu begrenzen, dies sowohl für Leistungen der Langzeit- wie für die Akut- und Übergangspflege. Eine entsprechende Kompetenzbestimmung soll in der KVV aufgenommen werden.
Conformément à l'art. 25a al. 5 LAMal-r, les cantons règlent le finan- NE cement résiduel. II convient donc de préciser sans équivoque dans l'ordonnance que les cantons ont la compétence de reconnaÎtre ou de fixer normativement les coûts de soins (base: 100% des frais de soins) des prestataires afin de pouvoir définir le "résidu". C'est seulement de cette façon que le financement résiduel pourra être réglé et que le transfert des frais de soins non couverts sur les personnes nécessitant des soins pourra être limité (à une contribution inférieure à 20% du tarif AOS le plus élevé).
Erteilung der Kompetenz an die Kantone, die von den Leistungserbrin- AI gern in Rechnung gestellten Pflegetaxen (Basis: 100 % der Pflegekosten) normativ festzulegen;
Sicherstellung, dass die ungedeckten Pflegekosten künftig bei den Ergänzungsleistungen anrechenbar sind.
In den am 13. Juni 2008 vom Bundesparlament beschlossenen Ände- ZG rungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR